CSR-Grundlagen Übersicht: CSR-Grundlagen Nachhaltigkeit und CSR Internationale Rahmenwerke Historie Globale Herausforderungen CSR-Politik Übersicht: CSR-Politik CSR in Deutschland Übersicht: CSR in Deutschland CSR-Politik in Deutschland CSR-Strategie der Bundesregierung Nationales CSR-Forum Aktivitäten der Bundesregierung CSR in der EU Übersicht: CSR in der EU EU Green Deal Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) CSR in der Welt CSR in der Praxis Übersicht: CSR in der Praxis CSR-Management Übersicht: CSR-Management CSR als Querschnittsaufgabe Ziele und Zielerreichung Prozesse Stakeholderdialoge Tipps für Einsteiger Unternehmensbereiche Übersicht: Unternehmensbereiche Management und Governance Personal Umweltmanagement Beschaffung und Lieferketten Logistik und Mobilität IT und Datenverarbeitung Forschung und Entwicklung Kommunikation Branchen Übersicht: Branchen Branchen-Initiativen Agrar- und Ernährungswirtschaft Automobilindustrie Bausektor und Baustoffindustrie Elektrotechnik und Elektronikindustrie Energiewirtschaft Grundstoff-Industrie Maschinen- und Anlagenbau Pharmazeutische Industrie Sport Textil- und Bekleidungsindustrie Tourismus CSR-Berichterstattung Übersicht: CSR-Berichterstattung Einstieg Standards Zertifikate und Siegel Kriterien guter Berichterstattung CSR-Impulse von Unternehmen Übersicht: CSR-Impulse von Unternehmen Kleinere Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Digitalisierung Klimaschutz Corporate Digital Responsibility Übersicht: Corporate Digital Responsibility CDR-Impuls aus der Wissenschaft Datenschutz CSR und COVID-19 Unterstützungsangebote
CSR-Preis 2025 Übersicht Ziele Ablauf Jury Kategorien FAQ Teilnahmebedingungen Datenschutzerklärung Rückblick Übersicht: Rückblick CSR-Netzwerktreffen 2021 Übersicht: CSR-Netzwerktreffen 2021 Programmpunkte und Mitschnitte Bildergalerie zum CSR-Netzwerktreffen 2021 Redner*innen der Konferenz Informationen zu den Praxis-Workshops Teilnahmebedingungen CSR-Preis 2020 Übersicht: CSR-Preis 2020 Die Preisträger*innen Die Nominierten Die Stakeholder Gesamtauswertung Ablauf und Termine Netzwerktreffen 2018 CSR-Trends CSR-Preis 2017 CSR-Preis 2014 CSR-Preis 2013 CSR-Self-Check
NAP Übersicht: NAP Über den NAP Übersicht: Über den NAP Ziele des NAP Entwicklung des NAP Die vier Handlungsfelder des NAP Originalfassung des NAP Monitoring Fragen und Antworten zum NAP VN-Leitprinzipien NAP International Engagement Bundesregierung Übersicht: Engagement Bundesregierung Staatliche Schutzpflicht Aktivitäten der Bundesregierung Kooperation mit Stakeholdern Unternehmerische Sorgfaltspflicht Übersicht: Unternehmerische Sorgfaltspflicht Erwartungen der Bundesregierung Fünf Kernelemente der Sorgfaltspflicht Mehrwert für Unternehmen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der NAP Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung Lieferkettengesetz Übersicht: Lieferkettengesetz Hintergrund und Entwicklung Umsetzung durch Unternehmen Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz Redaktionspaket für Multiplikator*innen Lieferkettengesetz: These trifft Praxis Europa Übersicht: Europa Fußball-EM 2024: Heimspiel für Menschenrechte EU-Lieferkettengesetz EU-Verordnung Konfliktmineralien EU-Zwangsarbeitsverordnung EU-Holzhandelsverordnung Internationales Übersicht: Internationales G7-Präsidentschaft 2015 G20-Präsidentschaft 2017 Alliance 8.7 G7-Präsidentschaft 2022 Umsetzungshilfen Übersicht: Umsetzungshilfen Multi-Stakeholder-Initiativen Branchendialoge Übersicht: Branchendialoge Automobilindustrie Energiewirtschaft Über die Dialoge Erarbeitungsprozess Rolle der Bundesregierung Praxisbeispiele Übersicht: Praxisbeispiele adidas AG Alnatura GmbH BMW Group Dibella GmbH elobau GmbH Frosta AG GEPA – The Fair Trade Company Haas & Co. Magnettechnik hessnatur Mercedes-Benz Group AG MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft Porsche AG Rapunzel REWE Group Studiosus Tchibo Thomas Becker – Atelier für Schmuck Vattenfall Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Übersicht: Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Information und Beratung Netzwerkbildung und Schulungen Leitfäden Übersicht: Leitfäden Allgemeine Leitfäden Branchenspezifische Leitfäden Dialogreihe #FaireLieferketten
CSR Allgemein CSR-Grundlagen CSR-Politik CSR in Deutschland CSR in der EU CSR in der Praxis CSR-Management Unternehmensbereiche Branchen CSR-Berichterstattung CSR-Impulse von Unternehmen Corporate Digital Responsibility CSR-Preis 2025 CSR-Preis 2025 Rückblick CSR-Netzwerktreffen 2021 CSR-Preis 2020 Wirtschaft & Menschenrechte NAP Über den NAP Engagement Bundesregierung Unternehmerische Sorgfaltspflicht Lieferkettengesetz Europa Internationales Umsetzungshilfen Branchendialoge Praxisbeispiele Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Leitfäden

EU-Zwangs­arbeits­verordnung

Auch im 21. Jahrhundert ist moderne Sklaverei und Zwangsarbeit in der globalen Beschäftigung nach wie vor weit verbreitet. Im Jahr 2021 leisteten 23,6 Millionen Menschen Zwangsarbeit. Das ist eine Steigerung von fast 3 Millionen Betroffenen gegenüber 2014. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich am 5. März 2024 vorläufig auf eine Verordnung geeinigt, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt verbieten will. Ware, die in Zwangsarbeit erzeugt worden ist, darf auf dem europäischen Markt danach nicht mehr in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden. Dies gilt sowohl für Produkte aus der EU als auch solche aus Drittstaaten.

Den Nachweis, dass ein Produkt aus Zwangsarbeit stammt, müssen laut Verordnung die EU-Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten führen und hierfür Ermittlungen bei Unternehmen anstellen. Dabei sollen sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorgehen, also schwere Fälle priorisieren und sich auf solche Produkte, Wirtschaftszweige und Unternehmen konzentrieren, die besonders exponiert für Zwangsarbeitsrisiken sind. Auch staatliche Zwangsarbeit soll einen Schwerpunkt der Untersuchungen bilden. Verdachtsfälle für Zwangsarbeit können über ein zentrales EU-Portal gemeldet werden.

Wer ist für welche Untersuchung zuständig?

Bei Risiken außerhalb der EU wird die Kommission die Untersuchungen leiten; handelt es sich um Risiken im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats, übernimmt dessen zuständige Behörde. Findet eine Behörde, während sie die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Verordnung bewertet, neue Informationen über die mutmaßliche Zwangsarbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss sie dessen zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen. Besteht ein Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU, muss die Kommission informiert werden.

Die Entscheidung, ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird, trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Ist dies die Behörde eines EU-Mitgliedstaates, gilt die Entscheidung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.

Datenbank und Unterstützung von Unternehmen

Um der EU-Kommission und den nationalen Behörden zu helfen, mögliche Verstöße gegen die Verordnung zu bewerten, wird die EU-Kommission eine Datenbank mit überprüfbaren und regelmäßig aktualisierten Informationen über Zwangsarbeitsrisiken einrichten, in die auch Berichte internationaler Organisationen (wie der Internationalen Arbeitsorganisation) eingehen. Diese Datenbank soll zudem auch Unternehmen Orientierung geben.

Für Unternehmen sind darüber hinaus auch weitere Unterstützungsmaßnahmen geplant. So soll die EU-Kommission spezielle Leitlinien zur Ausführung der Verordnung veröffentlichen, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richten. Darin wird sie auch auf Verfahren hinweisen, die sich bewährt haben, um verschiedene Arten von Zwangsarbeit zu beenden und zu beseitigen. Für Kleinstunternehmen sowie KMU wird es daneben zusätzliche flankierende Maßnahmen geben, die ihnen zur Verfügung gestellt werden.

Weitere wichtige Punkte

  • Ein Sonderfall sind kritische Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Diese müssen nicht zwangsläufig entsorgt oder zerstört werden, stattdessen kann die zuständige Behörde den Wirtschaftsakteur anweisen, das Produkt zurückzuhalten, bis er nachweisen kann, dass die Zwangsarbeit beseitigt wurde.
  • Außerdem ist keine Zerstörung ganzer Produkte erforderlich, wenn (nur) austauschbare Komponenten von Zwangsarbeit betroffen sind – es muss dann nur das betroffene Teil aus dem Verkehr gezogen werden.

Der Rat der Europäischen Union hat den Rechtsakt am 19. November 2024 angenommen. Damit ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren abgeschlossen.

Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des EU-Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.

Zur nächsten Seite