Auch im 21. Jahrhundert ist moderne Sklaverei und Zwangsarbeit in der globalen Beschäftigung nach wie vor weit verbreitet. Im Jahr 2021 leisteten 23,6 Millionen Menschen Zwangsarbeit. Das ist eine Steigerung von fast 3 Millionen Betroffenen gegenüber 2014. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich am 5. März 2024 vorläufig auf eine Verordnung geeinigt, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt verbieten will. Ware, die in Zwangsarbeit erzeugt worden ist, darf auf dem europäischen Markt danach nicht mehr in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden. Dies gilt sowohl für Produkte aus der EU als auch solche aus Drittstaaten.
Den Nachweis, dass ein Produkt aus Zwangsarbeit stammt, müssen laut Verordnung die EU-Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten führen und hierfür Ermittlungen bei Unternehmen anstellen. Dabei sollen sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorgehen, also schwere Fälle priorisieren und sich auf solche Produkte, Wirtschaftszweige und Unternehmen konzentrieren, die besonders exponiert für Zwangsarbeitsrisiken sind. Auch staatliche Zwangsarbeit soll einen Schwerpunkt der Untersuchungen bilden. Verdachtsfälle für Zwangsarbeit können über ein zentrales EU-Portal gemeldet werden.
Wer ist für welche Untersuchung zuständig?
Bei Risiken außerhalb der EU wird die Kommission die Untersuchungen leiten; handelt es sich um Risiken im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats, übernimmt dessen zuständige Behörde. Findet eine Behörde, während sie die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Verordnung bewertet, neue Informationen über die mutmaßliche Zwangsarbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss sie dessen zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen. Besteht ein Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU, muss die Kommission informiert werden.
Die Entscheidung, ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird, trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Ist dies die Behörde eines EU-Mitgliedstaates, gilt die Entscheidung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.
Datenbank und Unterstützung von Unternehmen
Um der EU-Kommission und den nationalen Behörden zu helfen, mögliche Verstöße gegen die Verordnung zu bewerten, wird die EU-Kommission eine Datenbank mit überprüfbaren und regelmäßig aktualisierten Informationen über Zwangsarbeitsrisiken einrichten, in die auch Berichte internationaler Organisationen (wie der Internationalen Arbeitsorganisation) eingehen. Diese Datenbank soll zudem auch Unternehmen Orientierung geben.
Für Unternehmen sind darüber hinaus auch weitere Unterstützungsmaßnahmen geplant. So soll die EU-Kommission spezielle Leitlinien zur Ausführung der Verordnung veröffentlichen, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richten. Darin wird sie auch auf Verfahren hinweisen, die sich bewährt haben, um verschiedene Arten von Zwangsarbeit zu beenden und zu beseitigen. Für Kleinstunternehmen sowie KMU wird es daneben zusätzliche flankierende Maßnahmen geben, die ihnen zur Verfügung gestellt werden.
Weitere wichtige Punkte
- Ein Sonderfall sind kritische Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Diese müssen nicht zwangsläufig entsorgt oder zerstört werden, stattdessen kann die zuständige Behörde den Wirtschaftsakteur anweisen, das Produkt zurückzuhalten, bis er nachweisen kann, dass die Zwangsarbeit beseitigt wurde.
- Außerdem ist keine Zerstörung ganzer Produkte erforderlich, wenn (nur) austauschbare Komponenten von Zwangsarbeit betroffen sind – es muss dann nur das betroffene Teil aus dem Verkehr gezogen werden.
Der Rat der Europäischen Union hat den Rechtsakt am 19. November 2024 angenommen. Damit ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren abgeschlossen.
Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des EU-Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.