Unabhängig vom Nationalen Aktionsplan (NAP) gibt es in Deutschland seit April 2017 ein Gesetz über die CSR-Berichtspflicht. Da beide Prozesse eine Berichterstattung durch Unternehmen zu Menschenrechten vorsehen, sind sie sich in ihrer Zielrichtung ähnlich. Dennoch sind sie rechtlich unabhängig voneinander zu verstehen. Eine Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht laut NAP genügt nicht der CSR-Berichtspflicht und umgekehrt.
Das Gesetz zur CSR-Berichtspflicht – genauer das 'Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten' verpflichtet Unternehmen, etwaige wesentliche Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Lage des Unternehmens und das Unternehmensumfeld offenzulegen.
Durch das Gesetz wurde die EU-Richtlinie zur nicht-finanziellen und Diversitäts-Berichterstattung von Unternehmen umgesetzt. Unter die Berichtspflicht fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die beim Vorliegen bestimmter Größenmerkmale im Hinblick auf Umsatz, Bilanzsumme und Arbeitnehmer als groß eingeordnet werden. Im Vergleich zum NAP sind der Geltungsbereich und die Anzahl der betroffenen Unternehmen also deutlich eingeschränkt.
Die Erklärung soll sich dabei beispielsweise auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, sowie Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Negative Auswirkungen unternehmerischen Handelns in diesen Bereichen, Risiken und die Handhabung/Strategien des Unternehmens zu den genannten Belangen sind darzustellen, wenn sie wesentlich sind.
Die nichtfinanzielle Erklärung kann auf verschiedenen Wegen offengelegt werden, beispielsweise integriert in den Lagebericht, als separater Abschnitt innerhalb des Lageberichts oder als separate nichtfinanzielle Erklärung. Auch separate Nachhaltigkeitsberichte können die Offenlegungspflicht erfüllen.
Hilfreiche Rahmenwerke für die Berichterstellung sind zum Beispiel die Leitlinien der Global Reporting Initiative oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex. Unternehmen können ausnahmsweise für sie erheblich nachteilige Informationen nicht offenlegen, müssen dies aber begründen ('Comply or Explain'-Prinzip). Kommt ein Unternehmen der Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nicht oder nur unzureichend nach, können Bußgelder drohen.
Weitere Informationen: CSR-Portal: CSR-Berichtspflichten