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Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Hinweis: Zur Vorauflage des FAQ ergeben sich inhaltliche Anpassungen bei den Fragen 13.2 und 13.3. Durch die Änderungen hat sich im Übrigen die Bezifferung der Fragen unter 13. verschoben.

Stand: 25. Oktober 2024

1. Grundsätzliches zum Lieferkettengesetz

1.1 In welchem Zusammenhang stehen der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Im Dezember 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) beschlossen, um gemeinsam mit Unternehmen einen Beitrag dazu zu leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Der NAP basiert auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen. Neben staatlichem Schutz und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Abhilfe steht dabei die Unternehmensverantwortung im Zentrum. Die Bundesregierung hat im Aktionsplan ihre Erwartung an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert, dass sie die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise einhalten und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten.

Eine repräsentative Unternehmensbefragung der Bundesregierung im Jahr 2020, das NAP-Monitoring, hat aber gezeigt: Weniger als ein Fünftel der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kam seinen Sorgfaltspflichten entlang seiner Lieferketten ausreichend nach. Freiwillige Selbstverpflichtung reicht also nicht aus. Im Koalitionsvertrag hat die damals amtierende Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen. Am 22. Juli 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Bundesgesetzblatt verkündet.

1.2 Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft, konkret bezogen auf

  • einen eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines Vertragspartners und
  • das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

1.3 Ab wann und für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland, seit 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland.

Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

2. Der Begriff der Lieferkette

2.1 Was genau bedeutet "Lieferkette"?

Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden, und erfasst

  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers

Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.

2.2 Ist ein (Dritt-)Unternehmen, zu dem das verpflichtete Unternehmen keine unmittelbare vertragliche Beziehung hat, welches aber (faktisch) das verpflichtete Unternehmen unmittelbar beliefert, unmittelbarer Zulieferer des verpflichteten Unternehmens?

Nein, mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehung zum verpflichteten Unternehmen ist das Drittunternehmen nicht unmittelbarer Zulieferer. Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern erfolgt einzig nach dem Vorliegen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung (dann unmittelbarer Zulieferer). Erbringen Unternehmen ihre Leistung in einer Leistungskette nach dem Willen der Beteiligten nicht entlang der vertraglichen Beziehungen, sondern als Direktlieferung an ein anderes Unternehmen, verändert dies nicht die Einordnung der Unternehmen als mittelbare bzw. unmittelbare Zulieferer. Dabei findet bei einer missbräuchlichen Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder einem Umgehungsgeschäft § 5 Abs. 1 S. 2 LkSG Anwendung.

2.3 Gilt das Gesetz entlang der gesamten Lieferkette?

Ja, neben dem eigenen Geschäftsbereich müssen auch Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der unmittelbaren Zulieferer in den Blick genommen werden. Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, so hat es anlassbezogen auch dort tätig zu werden.

Dabei gilt das Prinzip der Angemessenheit: Von Unternehmen wird nur verlangt, was ihnen angesichts ihres individuellen Kontextes − etwa ihrer Größe, der Art ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Nähe zum Zulieferer − möglich ist. Es wird von Unternehmen nicht verlangt, alle identifizierten menschenrechtlichen Herausforderungen gleichzeitig anzugehen, sondern dass sie sich zunächst auf die wesentlichen Risiken konzentrieren. Sollte es trotz aller (angemessenen) Bemühungen doch zu einer Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette kommen, kann das Unternehmen nicht belangt werden.

2.4 Die Lieferkette erfasst alle Handlungen, die "erforderlich" zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen sind. Wie ist der Begriff "erforderlich" in diesem Zusammenhang zu verstehen?

Der Begriff "erforderlich" ist weit aufzufassen. Erfasst wird zum Beispiel auch der Bürobedarf eines Industrieunternehmens. Diese weite Definition ist zu unterscheiden von der Frage, welche Lieferketten und Risiken ein Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagements zuerst angehen muss. Hier geht es darum, Risiken zu bewerten, zu priorisieren und ihnen angemessen zu begegnen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Priorisierung ist dabei auch die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG). Nicht prioritäre Risiken können zurückgestellt werden.

2.5 Fallen unter den Begriff des Zulieferers auch Subunternehmer, die im Rahmen einer Dienstleistungskette Dienstleistungen (z. B. Reinigungsleistungen) für das in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen erbringen? Sind alle Beschaffungskategorien – wie die Gebäudereinigung, der Kantinenbetrieb und das Büromaterial – Teil der Lieferkette?

Ja, der Begriff Lieferkette ist weit definiert. Risiken bei den für Hilfsschritte (z. B. Gebäudereinigung oder Kantinenbetrieb) zuständigen Zulieferern können aber häufig ganz vernachlässigt oder mit geringen Bemühungen bearbeitet werden, entweder weil ein Verursachungsbeitrag (vgl. § 4 Abs. 2 LkSG) fehlt, oder weil der Verursachungsbeitrag gering ist (vgl. § 5 Abs. 2 LkSG).

3. Der Anwendungsbereich des Gesetzes

3.1 Wer ist Unternehmen i.S.d. § 1 LkSG?

Der Unternehmensbegriff des LkSG ist rechtsformneutral. Daher fallen nicht nur bestimmte Rechtsformen (wie Handelsgesellschaften) in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Es sind aber nur solche Rechtsträger Unternehmen i. S. d. LkSG, die nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig sind.

Handelsgesellschaften (oHG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KGaA) sind stets überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig. Dies gilt auch, sofern eine Handelsgesellschaft ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (z. B. in Form einer gGmbH), oder die öffentliche Hand an ihr beteiligt ist. Andere Rechtsträger, wie beispielsweise Vereine und insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, fallen nur in den Anwendungsbereich des LkSG, wenn diese nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig sind.

Eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmenden Produkte hergestellt oder verwertet oder Dienstleistungen erbracht werden. Ein Indiz für die unternehmerische Tätigkeit ist dabei die Entgeltlichkeit der Leistung. Im Hinblick auf juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht eine Konkurrenz allein unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht aus. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur dann Unternehmen im Sinne des LkSG sein, wenn sie in Konkurrenz zur Privatwirtschaft treten. Eine Konkurrenzsituation liegt immer dann vor, wenn die Dienstleistung bzw. das Produkt auch von anderen Marktteilnehmenden angeboten werden kann.

 

3.2 Gelten Besonderheiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Nein. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten keine Besonderheiten. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts fällt in ihrer Gesamtheit in den Anwendungsbereich des LkSG, sofern sie nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig wird.

Um zu ermitteln, ob die Schwelle der 3000 (ab 2023) bzw. 1000 (ab 2024) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LkSG erreicht ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu zählen.

3.3 Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 3.000 (seit 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (seit 2024). Wie genau ermittelt man, ob ein Unternehmen diese Arbeitnehmerschwellen erreicht? Gilt hier das Pro-Kopf-Prinzip?

Ja, die allgemeine Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB ist anzuwenden. Diese unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

3.4 Welche Arten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind hier mitzuzählen?

Auch hier sind die allgemeine Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB sowie die Rechtsprechung anzuwenden. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. der jeweilige Arbeitnehmer kennzeichnend für die maßgebliche Größe des Unternehmens ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigungsdauer mindestens sechs Monate beträgt.

Demnach werden neben regulären Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern voll (pro Kopf) berücksichtigt:

  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen sechs Monate übersteigt (vgl. Regierungsbegründung, S.14),
  • leitende Angestellte,
  • folgende besondere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Probezeit,
    • Heimarbeiterinnen und -arbeiter,
    • unselbstständige Handelsvertreterinnen und -vertreter,
    • Minijobberinnen und Minijobber (sofern die Beschäftigungsdauer nicht unter sechs Monaten liegt)
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder
    • wegen Mutterschaftsurlaub Abwesende.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen sechs Monate nicht übersteigt,
  • Freie Mitarbeiterinnen und -arbeiter und Selbstständige,
  • Organmitglieder juristischer Personen,
  • in aller Regel Gesellschafterinnen und Gesellschafter juristischer Personen (Ausnahme: die Person ist als nicht geschäftsführende/geschäftsführender Gesellschafterin/Gesellschafter zugleich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in dem Unternehmen),
  • Personen, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Geschäftsjahr mehr als sechs Monate ruhen (z. B. ausgeschiedene Vorruheständlerinnen und Vorruheständler, Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit),
  • Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten (hier liegt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor),
  • Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler gemäß Berufsbildungsgesetz, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre.
  • Minijobberinnen und Minijobber, wenn diese nur zeitlich befristet beschäftigt sind und die Beschäftigungsdauer sechs Monate nicht übersteigt.

3.5 Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl eines Unternehmens „in der Regel … beschäftigt“?

Es zählen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LkSG nur die „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Berechnung der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat gemäß Regierungsbegründung, S. 13, mittels einer rückblickenden Betrachtung sowie einer Prognose hinsichtlich der zukünftigen Personalentwicklung zu erfolgen. Die Voraussetzungen entsprechen denen, die vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Mitbestimmung entwickelt wurden.

3.6 Wird für die Ermittlung der Arbeitnehmendenschwelle bei einem ausländischen Unternehmen mit mehreren inländischen Zweigniederlassungen auf die Beschäftigtenanzahl einer einzelnen Zweigniederlassung abgestellt oder werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens insgesamt gezählt?

Hat ein ausländisches Unternehmen mehrere inländische Zweigniederlassungen gem. § 13d des Handelsgesetzbuchs (oder ggf. zusätzlich Betriebsstätten im Inland), so werden die Beschäftigten der Zweigniederlassungen (und ggf. der Betriebsstätten) addiert. Das ausländische Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des LkSG, wenn es insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmende im Inland beschäftigt. Hat ein ausländisches Unternehmen nur eine inländische Zweigniederlassung (und beschäftigt darüber hinaus im Inland auch keine weiteren Arbeitnehmenden), so müssen in dieser Zweigniederlassung mindestens 1000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das ausländische Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG fällt.

Zur Frage der Reichweite der Sorgfaltspflichten in Konstellationen mit Zweigniederlassungen vgl. FAQ 4.15.

3.7 Sind Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer auf Seiten des Verleihunternehmens zu berücksichtigen?

Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bleiben nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleihunternehmen Angehörige des entsendenden Betriebs (des Verleihunternehmens). Das LkSG sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind damit, unabhängig von der Zeitdauer der Arbeitsleistung beim Entleihunternehmen, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Verleihunternehmens nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 LkSG zu berücksichtigen.

4. Verbundene Unternehmen

4.1 Wann ist ein Unternehmen "konzernangehörig" im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG?

"Konzernangehörig" ist ein untechnischer Sammelbegriff und beschränkt sich nicht auf Unternehmen gemäß § 18 AktG. Es sind alle Formen verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfasst.

4.2 Welche Gesellschaft ist Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG? Was gilt bei einem Unternehmensverbund mit einer ausländischen Konzernspitze?

Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist die oberste inländische Gesellschaft des Unternehmensverbundes. Dabei können nur Unternehmen im Sinne des LkSG auch Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG sein (zum Unternehmensbegriff vgl. FAQ 3.1 - 2).

Bei dieser Obergesellschaft muss es sich nicht um die Konzernspitze des gesamten Unternehmensverbundes handeln. Obergesellschaft ist die oberste inländische Gesellschaft auch dann, wenn diese nicht der (sich in diesem Fall im Ausland befindlichen) Konzernspitze entspricht, sondern sie eine Zwischengesellschaft ist.

4.3 Welches Unternehmen im Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG) stellt die Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG dar? Wie erfolgt die Zählweise nach § 1 Abs. 3 LkSG im Gleichordnungskonzern?

Ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn mindestens zwei gleichrangige Konzernmütter mit gleicher Leitungsmacht auf oberster Stufe der Konzernstruktur stehen. In diesem Fall ist jede dieser gleichrangigen Konzernmütter eine Obergesellschaft des Gleichordnungskonzerns im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG.

Dabei stellt jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter für die jeweils anderen auf oberster Stufe stehenden gleichrangigen Konzernmütter die Obergesellschaft dar. Zugleich ist jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter auch Obergesellschaft für alle übrigen konzernangehörigen Gesellschaften.
Es kommt deshalb bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • sowohl zu einer wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gleichgeordneten Obergesellschaften,
  • als auch zur Zurechnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller unterhalb der Obergesellschaften angesiedelten konzernangehörigen Gesellschaften (d. h. aller Konzerntöchter, -enkelinnen etc.) zu jeder gleichrangigen Obergesellschaft.

4.4 Kann eine Holding oder Zwischenholding Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG sein?

Ja. Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist die oberste inländische Gesellschaft des Unternehmensverbundes, die zugleich Unternehmen im Sinne des LkSG ist (vgl. FAQ 4. 2, zum Unternehmensbegriff vgl. FAQ 3.1-2). Jede Holding oder Zwischenholding in Form einer Handelsgesellschaft, die oberste inländische Gesellschaft ist, ist deshalb Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG. Es ist für die Zurechnung von Arbeitnehmenden zur Obergesellschaft nach § 1 Abs. 3 LkSG nicht erforderlich, dass die Obergesellschaft bestimmenden Einfluss auf nachstehende Gesellschaften ausübt.

4.5 Muss die Mutter die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Töchter der Töchter usw. mitzählen?

Ja, wenn es sich bei Müttern, Töchtern und Enkelinnen um verbundene Unternehmen handelt (vgl. § 15 AktG) und die Mutter Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG ist (vgl. zum Begriff der Obergesellschaft FAQ 4.2 - 4).

4.6 Müssen deutsche Töchter auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Muttergesellschaft bzw. auch ihrer Schwestergesellschaften (also letztlich alle Konzernbeschäftigten) mitzählen oder zählen die Töchter nur ihre eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Es wird immer von „unten nach oben“ gezählt, das heißt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Konzerntöchter (sowie Konzernenkelinnen etc.) zählen einzig bei der Konzernobergesellschaft mit. Andersherum werden aber nicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Konzernobergesellschaft und auch nicht die der Schwestergesellschaften dem Tochterunternehmen zugerechnet. Zur Konstellation mehrerer gleichrangiger Konzernmütter im Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG siehe Antwort auf die Frage 4.3.

4.7 Werden bei einer Zurechnung „nach oben“ die Beschäftigten auf jeder Stufe zugerechnet oder nur zur obersten Konzernmutter?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nur zur Obergesellschaft zugerechnet (vgl. zum Begriff der Obergesellschaft FAQ 4.2 - 4).

4.8 Gehören zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch Tochterunternehmen?

Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen im In- und Ausland. Voraussetzung ist, dass die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt. Dabei muss eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich sein. Ob ein bestimmender Einfluss gegeben ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Anhaltspunkte sind etwa eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, ein konzernweites Compliance-System, Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen, ähnliche Geschäftsbereiche oder auch personelle Überschneidungen.

4.9 Wie sind inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausländischer Konzernteile bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen?

Der Konsolidierungskreis des § 1 Abs. 3 LkSG umfasst nur die im Inland ansässigen Konzernteile, dabei sind alle möglichen Konstellationen im § 15 AktG erfasst. Die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft werden nicht berücksichtigt.

4.10 Muss in einem Konzern jedes erfasste Unternehmen eigene Pflichten nach dem LkSG erfüllen, oder können diese Pflichten auch zentral von der Obergesellschaft erfüllt werden?

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

a) Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG, es besteht aber kein bestimmender Einfluss (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.

Beide Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf ihre unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von einer getrennten Durchführung auszugehen. Unabhängig davon können sich die Unternehmen abstimmen, wenn sie Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise kann ein Tochterunternehmen von der Obergesellschaft initiierte geeignete Maßnahmen (z. B. bei Grundsatzerklärung/Schulungen etc.) übernehmen und sich – eigenverantwortlich, ggf. nach Vornahme erforderlicher Anpassungen − zu eigen machen. Dies kann in der Berichtspflicht entsprechend dargestellt werden.

Obergesellschaft und Tochterunternehmen haben jeweils einen eigenständigen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Sie müssen jeweils die Fragen des Berichtsfragebogens vollständig beantworten. Jeder Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Übernommene Inhalte, die aus dem jeweils anderen Bericht (ggf. mit Anpassungen) kopiert werden, sind zulässig, soweit die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in beiden Unternehmen plausibel dargestellt ist. Ein Unternehmen kann seine Obergesellschaft bzw. sein Tochterunternehmen bevollmächtigen, seinen Bericht beim BAFA einzureichen. Die Verantwortlichkeit des berichtspflichtigen Unternehmens für die Einreichung des Berichts bleibt davon unberührt. Zudem muss jedes Unternehmen selbst den Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Im Einzelfall und zu spezifischen, abgrenzbaren Teilen der Sorgfaltspflichten kann auch ein zusammenfassender, aussagekräftiger Verweis auf den LkSG-Bericht eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zulässig sein. Dies ist z. B. denkbar hinsichtlich der Anforderungen an die für das Beschwerdeverfahren zuständigen Personen. Auch in diesem Fall müssen aber die o. g. Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. der Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im berichtspflichtigen Unternehmen plausibel darstellen. Pauschalverweise oder Verweise ohne zusammenfassende Inhaltsangabe erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Ist das Tochterunternehmen gleichzeitig unmittelbarer Zulieferer (vgl. § 2 Abs. 7 LkSG) der Obergesellschaft, dann hat die Obergesellschaft entsprechende auf unmittelbare Zulieferer bezogene Sorgfaltspflichten auch im Hinblick auf die Tochter zu erfüllen. Ebenso treffen das Tochterunternehmen die auf unmittelbare Zulieferer bezogenen Sorgfaltspflichten, wenn die Obergesellschaft als ein unmittelbarer Zulieferer der Tochter zu qualifizieren ist (bspw. weil die Obergesellschaft das Tochterunternehmen mit Waren und/oder Dienstleistungen beliefert).

b) Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG und es besteht ein bestimmender Einfluss (§ 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.

Die Obergesellschaft muss die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer erfüllen. Dies schließt auch den Geschäftsbereich und die Zulieferer des Tochterunternehmens mit ein (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG). Die Verantwortung erfasst dabei die wirtschaftlichen Aktivitäten des Tochterunternehmens, um Produkte herzustellen oder zu verwerten oder um Dienstleistungen zu erbringen. Dabei ist unerheblich, ob ein Tochterunternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen der Obergesellschaft zuliefert, oder ob es sie an Dritte vertreibt.

Die Obergesellschaft verantwortet die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements bzw. die angemessene und wirksame Erfüllung der Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen (auch nach § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG zugerechneten) Geschäftsbereich. Der eigene Geschäftsbereich erstreckt sich also auch auf das Tochterunternehmen, auf das die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt. Es liegt hierbei im Ermessen der Obergesellschaft, ob und inwieweit das Risikomanagement bzw. die Sorgfaltsprozesse eines Tochterunternehmens maßgeblich bei ihr oder im Tochterunternehmen verankert wird. Das bedeutet: Die Obergesellschaft kann entweder

  • das Risikomanagement bzw. die Sorgfaltsprozesse zentral ausgestalten, d. h. Prozesse und Maßnahmen festlegen, diese auf das Tochterunternehmen ausrollen und sich sodann auf eine Überwachungsfunktion beschränken, d. h. darauf, die Umsetzung der Prozesse und Maßnahmen durch das Tochterunternehmen zu überwachen.
  • oder sich für eine eher dezentrale Umsetzung entscheiden, d. h. das Tochterunternehmen kraft ihrer Weisungsbefugnis in die Pflicht nehmen, Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflichten eigenständig zu konzipieren und zu realisieren.

Unabhängig von etwaigen Aktivitäten und Vorgaben der Obergesellschaft bleibt das Tochterunternehmen jedoch stets selbst dafür verantwortlich, dass das Risikomanagement bzw. die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf seine Zulieferer eingerichtet bzw. erfüllt werden.

Im Rahmen der Berichtspflicht haben Obergesellschaft und Tochterunternehmen einen eigenständigen Bericht beim BAFA vorzulegen. Sie müssen jeweils die Fragen des Berichtsfragebogens vollständig beantworten. Jeder Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Übernommene Inhalte, die aus dem jeweils anderen Bericht (ggf. mit Anpassungen) kopiert werden, sind zulässig, soweit die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in beiden Unternehmen plausibel dargestellt ist. Ein Unternehmen kann seine Obergesellschaft bzw. sein Tochterunternehmen bevollmächtigen, seinen Bericht beim BAFA einzureichen. Die Verantwortlichkeit des berichtspflichtigen Unternehmens für die Einreichung des Berichts bleibt davon unberührt. Zudem muss jedes Unternehmen selbst den Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Im Einzelfall und zu spezifischen, abgrenzbaren Teilen der Sorgfaltspflichten kann auch ein zusammenfassender, aussagekräftiger Verweis auf den LkSG-Bericht eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zulässig sein. Dies ist z. B. denkbar hinsichtlich der Anforderungen an die für das Beschwerdeverfahren zuständigen Personen. Auch in diesem Fall müssen aber die o. g. Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. der Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im berichtspflichtigen Unternehmen plausibel darstellen. Pauschalverweise oder Verweise ohne zusammenfassende Inhaltsangabe erfüllen diese Voraussetzung nicht.

c) Nur die Konzernobergesellschaft, nicht aber die Tochter fällt in den Anwendungsbereich des LkSG.

Die Obergesellschaft muss die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer erfüllen. Dies schließt auch den Geschäftsbereich und die Zulieferer eines Tochterunternehmens mit ein, wenn die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG).

Die Obergesellschaft muss sich – wenn kein bestimmender Einfluss i. S. d. § 2 Abs. 6 LkSG besteht – mit dem Tochterunternehmen entsprechend den Vorgaben des LkSG nur dann auseinandersetzen, wenn das Tochterunternehmen gleichzeitig (unmittelbarer) Zulieferer der Obergesellschaft ist. In diesem Fall treffen die Obergesellschaft mit Blick auf das Tochterunternehmen die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei einem (unmittelbaren) Zulieferer.

Das Tochterunternehmen selbst ist in diesem Fall nicht gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich Sorgfaltspflichten umzusetzen bzw. darüber zu berichten. Allerdings erwartet die Bundesregierung bei Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, dass sie ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, wie sie im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte verankert wurde.

d) Nur das Tochterunternehmen als Obergesellschaft (d. h. als oberste inländische Gesellschaft), nicht aber die übergeordnete ausländische Konzernmutter fällt in den Anwendungsbereich des LkSG (z. B. Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Konzernmutter)

Das Tochterunternehmen muss die Sorgfaltspflichten für den eigenen (ggf. nach § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG erweiterten) Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer erfüllen, nicht aber für den Gesamtkonzern. Die Tätigkeit der Muttergesellschaft kann für das Tochterunternehmen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Etwas anderes gilt dann, wenn die ausländische Muttergesellschaft das deutsche Tochterunternehmen mit Waren und/oder Dienstleistungen beliefert und somit als unmittelbarer Zulieferer zu qualifizieren ist. In diesem Fall treffen das Tochterunternehmen mit Blick auf die Muttergesellschaft die gleichen Sorgfaltspflichten wie bei einem unmittelbaren Zulieferer.

4.11 Wie sollen die Kriterien des „bestimmenden Einflusses“ im Sinne des § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG in der Praxis für Unternehmen ausgelegt werden? In welcher Ausprägung müssen diese vorliegen?

Eine verbundene Gesellschaft wird zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft gezählt, wenn die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die verbundene Gesellschaft ausübt. Das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses setzt zunächst voraus, dass eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich ist. Dabei sind für die Beurteilung, ob ein bestimmender Einfluss vorliegt, alle erheblichen Gesichtspunkte in einer Gesamtschau zu würdigen. Hierfür sind alle wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft im Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten. Dies kann sich von Fall zu Fall unterschiedlich darstellen.

Anhaltspunkte (nicht abschließend) für eine bestimmende Einflussnahme sind:

  • eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft,
  • das Bestehen eines konzernweiten Compliance-Systems,
  • die Übernahme von Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen,
  • eine entsprechende Rechtskonstellation, in der die Möglichkeit der Einflussnahme angelegt ist,
  • personelle Überschneidungen in der (Geschäfts-)Führungsebene,
  • ein bestimmender Einfluss auf das Lieferkettenmanagement der Tochtergesellschaft,
  • die Einflussnahme über die Gesellschafterversammlung und
  • dass der Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft dem Geschäftsbereich der Obergesellschaft entspricht, etwa weil die Tochtergesellschaft die gleichen Produkte herstellt und verwertet oder die gleichen Dienstleistungen erbringt wie die Obergesellschaft.

Diese Anhaltspunkte müssen bereits vorliegen. So würde es beispielsweise nicht genügen, wenn ein konzernweites Compliance-System erst geplant, aber noch nicht umgesetzt ist. Jedoch ist nicht erforderlich, dass der bestimmende Einfluss bereits mit Blick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß LkSG ausgeübt wurde.

4.12 Ist es für ein ausländisches Unternehmen, dessen deutsche Tochter unter das LkSG fällt, notwendig, auf Ebene des Tochterunternehmens ein Risikomanagement gemäß LkSG einzurichten, oder darf dieses auch auf globaler Ebene verwaltet werden?

Ein Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns, das vom Anwendungsbereich des LkSG betroffen ist, muss die aus dem Gesetz resultierenden Sorgfaltspflichten einhalten, ebenso wie es zum Beispiel deutsche Produkt- und Verbraucherstandards einhalten muss, um auf dem deutschen Markt Produkte oder Dienstleistungen anbieten zu dürfen. Dies bedeutet auch, dass das Tochterunternehmen im eigenen Geschäftsbereich ein Risikomanagement einrichtet und in seinen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert.

Für das LkSG ist maßgeblich, dass (Tochter-)Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Dies kann durch ein auf Konzernebene einheitlich vorgegebenes Risikomanagement oder durch ein von dem deutschen Tochterunternehmen eigens konzipiertes Risikomanagement geschehen.

4.13 Inwieweit fallen Konzerngesellschaften einer deutschen Konzernmutter im Ausland als Teil des „Geschäftsbereichs“ in den Anwendungsbereich des LkSG? Haben die Tochterunternehmen über die Einbeziehung per Geschäftsbereich der Konzernmutter den vollen Sorgfaltspflichtenkatalog auch dann zu erfüllen, wenn sie keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland entfalten?

Hat die deutsche Konzernmutter einen bestimmenden Einfluss auf eine ausländische Tochtergesellschaft (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG), dann hat sie bezogen auf die Tochtergesellschaft den kompletten Sorgfaltspflichtenkatalog zu erfüllen, unabhängig davon, ob die Tochter geschäftliche Aktivitäten in Deutschland entfaltet oder ob sie nach Deutschland exportiert.

4.14 Wie ist mit Enkelgesellschaften (= Töchter der Töchter) umzugehen? Wann wird der bestimmende Einfluss der Obergesellschaft auf die Enkelin angenommen: Wenn „nur“ die Tochter Einfluss auf diese hat? Oder muss der bestimmende Einfluss auch von der Obergesellschaft ausgehen?

Die Obergesellschaft hat einen bestimmenden Einfluss, wenn sie diesen selbst ausübt. Das kann auch über eine dazwischengeschaltete Tochtergesellschaft erfolgen.

4.15 Ist die Sorgfaltspflicht im Fall von ausländischen Gesellschaften mit deutscher Zweigniederlassung, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, auf Sachverhalte in Deutschland beschränkt?

Nein, die Sorgfaltspflicht erstreckt sich, ebenso wie bei deutschen Unternehmen, auf alle weltweiten Lieferketten, die vom ausländischen Unternehmen initiiert oder gesteuert werden, egal in welcher Niederlassung.

5. Geschützte Menschenrechte und Umweltbelange im Detail

5.1 Um welche Menschenrechte geht es eigentlich?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz benennt die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte niedergeschrieben sind, und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter.

5.2 Inwiefern werden Umweltbelange berücksichtigt?

Bestimmte umweltbezogene Risiken werden ebenso berücksichtigt: Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten. Das LkSG greift aus drei internationalen Übereinkommen bestimmte umweltbezogene Pflichten auf, die Unternehmen einzuhalten haben: das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung. Auch Verletzungen der umweltbezogenen Pflichten werden durch die Kontrollbehörde sanktioniert.

5.3 Entspricht der lokale gesetzliche Mindestlohn stets dem "angemessenen Lohn" im Sinne des § 2 II Nr. 8 LkSG?

Nein, der lokale gesetzliche Mindestlohn genügt nur in der Regel und ist nicht in jedem Fall angemessen. Der "angemessene Lohn" liegt aber auch nicht zwingend über dem gesetzlichen Mindestlohn.

5.4 Nach welcher Methode berechnet sich der "angemessene Lohn"?

Dem Gesetzeswortlaut zufolge sind die am Beschäftigungsort geltenden Maßstäbe anzulegen. Kann das Unternehmen keine am Beschäftigungsort anerkannte Berechnungsmethode feststellen, entscheidet es sich nach eigenem Dafürhalten für eine der etablierten Methoden (z. B. für die Anker-Methode). Die Auswahl der Berechnungsmethode und eine kurze Begründung sind zu dokumentieren.

6. Grundsätzliches zur Ausübung der Sorgfaltspflichten

6.1 Welche Pflichten verankert das Gesetz konkret?

Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankern. Dazu ist es notwendig, Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens festzulegen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.

Im ersten Schritt ist es wesentlich, sich um die Transparenz und Kenntnis der eigenen Lieferkette zu bemühen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen zunächst im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern die Bereiche identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Mit Blick auf mittelbare Zulieferer ist die Risikoanalyse durchzuführen, wenn einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (substantiierte Kenntnis), die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte können neben eigenen Erkenntnissen etwa Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit eines Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Hinweise der zuständigen Behörde sein. Zudem muss ein Unternehmen mittelbare Zulieferer im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse in den Blick nehmen, wenn es mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.

Werden Risiken identifiziert, gilt es, geeignete präventive Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtsklauseln mit dem unmittelbaren Zulieferer und die Durchführung von Schulungen. Insbesondere müssen Unternehmen Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken implementieren, die festgestellte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken verhindern oder minimieren. Ebenso ist zu überprüfen, ob der Vertragspartner entlang seiner Lieferkette identifizierte Risiken angemessen adressiert. Ist das Risiko einer Menschenrechtsverletzung am eigenen Standort oder in der Lieferkette erkannt worden, müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung getroffen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Menschenrechtsverletzung bereits eingetreten ist.

Liegen dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer – also in der tieferen Lieferkette – vor, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen (s. o.) und auf der Grundlage der Ergebnisse angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher zu verankern. Dazu gehört etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist. Steht eine Verletzung unmittelbar bevor oder ist eine solche bereits eingetreten, ist ein Konzept zu erstellen und umzusetzen, um sie zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.

Zudem müssen Unternehmen entweder ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten oder sich an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, das unmittelbar Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von potenziellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

Weitere Informationen zu den im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten und Informationen darüber, wie Unternehmen diese bereits praktisch umsetzen, finden Sie hier.

6.2 Bis wann müssen die Pflichten erfüllt sein?

Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist zu unterscheiden zwischen Pflichten, die bereits zum 1. Januar 2023 erfüllt sein müssen, sowie Pflichten, mit deren Erfüllung ab Inkrafttreten des Gesetzes erst begonnen werden muss.

Für Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstmals unter das Gesetz fallen, gelten die Ausführungen entsprechend.

a) Pflichten, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen:

Zum 1. Januar 2023, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen erstmals unter das Gesetz fällt, muss die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements – beispielsweise durch Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten – im Unternehmen festgelegt sein.

Zudem müssen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus verfügen, über welchen das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hingewiesen werden kann.

b) Pflichten, mit deren Erfüllung ab Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden muss:

Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, muss es mit der Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten beginnen. Im Rahmen der Einrichtung seines wirksamen Risikomanagementsystems muss ein Unternehmen zunächst klare Zuständigkeiten im Unternehmen für die operative Umsetzung der einzelnen Sorgfaltspflichten festlegen.

Allen Sorgfaltspflichten, die jährlich zu erfüllen sind, ist von nun an jedes Geschäftsjahr nachzukommen. Im Einzelnen muss ein unter das Gesetz fallendes Unternehmen daher in jedem Geschäftsjahr

  • eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern durchführen,
  • deren Ergebnisse an die intern maßgeblichen Entscheidungsträger kommunizieren,
  • nach Feststellung von (ggfs. priorisierten) Risiken im Rahmen der Risikoanalyse unverzüglich Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern umsetzen, d.h. die Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie abgeben und weitere Präventionsmaßnahmen ergreifen,
  • bei Feststellung einer bereits erfolgten bzw. unmittelbar bevorstehenden Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen,
  • die ergriffenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren einer Wirksamkeitsüberprüfung unterziehen und daraufhin ggf. anpassen,
  • sicherstellen, dass sich die Geschäftsleitung regelmäßig über die Arbeit der bzw. des Menschenrechtsbeauftragten informiert sowie
  • die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren.

Wenn ein Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes, muss es anlassbezogen eine weitere Risikoanalyse durchführen sowie die Wirksamkeit sowohl von Präventions- und Abhilfemaßnahmen als auch des Beschwerdeverfahrens (nochmals) überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.

Zudem umfasst eine solche anlassbezogene Risikoanalyse auch mittelbare Zulieferer, sofern bei diesen die offensichtlich neu hinzukommenden oder sich wesentlich veränderten Risiken liegen. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, unverzüglich anlassbezogen nach § 9 Abs. 3 LkSG tätig werden.

Nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in diesem Geschäftsjahr erstellt und spätestens vier Monate nach dem Schluss dieses Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht sowie auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden (vgl. 13.2 für Einzelheiten zum ersten Bericht).

c) Was gilt, wenn der erste Geltungszeitraum auf weniger als ein Jahr verkürzt ist:

Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht bzw. die erst in ihrem laufenden Geschäftsjahr unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, werden für ihren ersten Sorgfaltspflichtenzyklus weniger als ein Jahr Zeit haben. Endet beispielsweise das Geschäftsjahr eines Unternehmens, das ab 1. Januar 2023 unter das Gesetz fällt, bereits am 31. März 2023, so verlangt das Gesetz grundsätzlich auch für den Zeitraum von Januar bis März die Erfüllung aller statuierten und oben aufgeführten Pflichten. In diesen Fällen wird von Unternehmen allerdings nur das gefordert, was sie in zumutbarer Weise innerhalb des verkürzten Zeitraums umsetzen können. Plausible Darlegungen nicht abgeschlossener Umsetzungsprozesse werden vom BAFA angemessen gewürdigt. Dies betrifft insbesondere nicht abgeschlossene Risikoanalyse(n) und damit auch auf deren Ergebnissen aufbauende Präventionsmaßnahmen.

6.3 Wie verhält sich das LkSG zur bestehenden zivilrechtlichen Haftung?

Eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt (vgl. § 3 Abs. 3 LkSG).

6.4 Welcher Beurteilungsspielraum steht dem Unternehmen im Hinblick auf das Kriterium der "Angemessenheit" eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG), zu?

Das Prinzip der Angemessenheit stellt sicher, dass einem Unternehmen nichts Unzumutbares aufgebürdet wird, sondern dass es abhängig von seiner spezifischen Risikodisposition das tut, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um identifizierten Risiken vorzubeugen oder diese zu beenden.

Das Angemessenheitsprinzip gibt einem Unternehmen einen großen Spielraum bei der Entscheidung, welche Risiken es zuerst angeht und welche Maßnahmen dabei sinnvoll sind.

Dieser Spielraum muss auch bei der behördlichen Kontrolle anerkannt und berücksichtigt werden. Die Behörde hat zu prüfen, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung, also ex ante, angemessen gehandelt hat. Es hinterfragt die Unternehmensentscheidung nicht aus einer Ex-post-facto-Sicht.

Der Begriff der Angemessenheit muss ein unbestimmter Rechtsbegriff sein, damit er auf die Vielzahl der unterschiedlichen Unternehmenstypen und Risiken anwendbar ist.

Das Gesetz gibt aber klare Hinweise, welche Kriterien für die Angemessenheit maßgeblich sind: die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens auf das Risiko, die Schwere der Verletzung und der Beitrag zur Verursachung des Risikos.

Beachtet ein Unternehmen diese Kriterien und wägt sie plausibel gegeneinander ab, bevor es einzelne Maßnahmen der Sorgfaltspflicht ergreift, dann hat es alles Erforderliche getan − selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

Hierbei sind die wesentlichen Referenzdokumente des LkSG eine zusätzliche Auslegungshilfe, denn sie operationalisieren den Begriff der Angemessenheit anhand branchenspezifischer und branchenübergreifender Fallkonstellationen.

6.5 Existieren bereits einschlägige Referenzdokumente, die konkretisieren, was Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten tun können?

Der Angemessenheitsprüfung sollten insbesondere folgende Dokumente zugrunde gelegt werden, die auch in der Begründung zu § 3 des Regierungsentwurfs zum LkSG aufgeführt sind:

Hinzu kommen ggf. sektorspezifische Leitfäden, insbesondere:

6.6 Wie ist § 4 Abs. 2 LkSG zu verstehen? Wann verursacht ein Unternehmen ein Risiko, wann hat ein Unternehmen zur Entstehung oder Verstärkung eines Risikos beigetragen?

Ein Unternehmen muss im Rahmen des Risikomanagements nur solche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken adressieren, die es verursacht oder zu denen es beigetragen hat, unabhängig davon, ob die Risiken im eigenen Geschäftsbereich, beim unmittelbaren Zulieferer oder beim mittelbaren Zulieferer entstehen (siehe Begründung Referenten-Entwurf zu § 4 Abs. 2 LkSG; Seite 25). „Verursachen“ bedeutet, dass das Unternehmen das Risiko unmittelbar allein hervorgerufen hat oder durch seine Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos kausal beigetragen hat.

Die Schwelle ist erreicht, wenn das Unternehmen durch seine Handlungen mindestens zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos kausal beigetragen hat, das heißt, wenn die Handlung des Unternehmens nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Folge (Entstehung des Risikos) entfällt. Wann ein relevanter Beitrag vorliegt, ist im Einzelfall zu bewerten.

Mit „beitragen“ wird klargestellt, dass auch Fälle erfasst sind, in denen das Unternehmen nicht allein gehandelt hat. Wenn zum Beispiel mehrere Unternehmen bei derselben Fabrik bestellen, dann leistet jedes Unternehmen einen Beitrag. Wie das Unternehmen angemessen auf das Risiko reagiert, hängt maßgeblich von den in § 3 Abs. 2 LkSG genannten Kriterien ab.

Ein Unternehmen muss nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen.

6.7 Gibt es einen detaillierten rechtsbindenden Katalog, welche Anforderungen Unternehmen im Rahmen des Lieferkettengesetzes zu erfüllen haben? Gibt es eine Art Checkliste, inkl. Erfüllungskriterien?

Die Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG ist für jedes Unternehmen ein individueller und fortwährender Prozess, den es regelmäßig zu prüfen und zu verbessern gilt. Checklisten allein können diesen Prozess nicht umfänglich abbilden. Die Gesetzesbegründung (z. B. zu § 3 LkSG) nennt einschlägige Leitfäden, die für die praktische Umsetzung relevant sind. Auf www.wirtschaft-menschenrechte.de finden sich eine Reihe weiterer Unterstützungsangebote zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Weiterhin wurden im Rahmen der Branchendialoge zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte praxisorientierte Handlungsanleitungen im Multistakeholder-Prozess zu allen Sorgfaltspflichten erarbeitet und veröffentlicht. Weitere Möglichkeiten der Unterstützung werden fortlaufend geprüft.

6.8 Hat ein Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich Risiken und Verletzungen in der nachgelagerten Lieferkette?

Nein. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich gemäß § 2 Abs. 5 LkSG auf die Risiken im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und bei mittelbaren Zulieferern.

6.9 Haben Kreditinstitute Sorgfaltspflichten bezüglich Risiken bei Endkundinnen und Endkunden?

Nein, auch bei allen Kredit- und Bankgeschäften – unabhängig vom Umfang des Geschäftes – sind die Endkundinnen und Endkunden kein Teil der Lieferkette, sodass sich die Sorgfaltspflichten nicht auf diese erstrecken.

6.10 Wer ist im Sinne des Gesetzes "Endkundin und Endkunde" bei Produkten?

Endkundin oder Endkunde ist (a) die Person, für die das Produkt bestimmt ist und die es tatsächlich nutzt oder aber (b) die Instanz, die das Produkt verarbeitet, sodass es in einem nach der Verkehrsanschauung neuen Produkt aufgeht. Die Bestimmung der Endkundin oder des Endkunden hängt somit von der Perspektive bzw. der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette ab. Die Endkundinnen oder Endkunden sind nicht unbedingt direkte Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Produzenten liefern Zwischenprodukte an Hersteller, die diese zu Endprodukten zusammenfügen.

6.11 Wer ist Endkundin oder Endkunde einer Dienstleistung?

Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist Endkundin oder Endkunde die Person, für die die Dienstleistung bestimmt ist und die die Dienstleistung in Anspruch nimmt. Dies sind in der Regel direkte Vertragspartnerinnen und Vertragspartner. Unter Umständen sind aber eine oder mehrere Personen dazwischengeschaltet, die die Dienstleistung an die Person vermitteln, die sie in Anspruch nimmt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist Endkundin oder Endkunde ebenso die Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt.

6.12 Welche Sorgfaltspflichten bestehen bezüglich der Distribution eines Produktes bzw. einer Dienstleistung?

Dies ist in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Übernimmt das unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmen selbst die Distribution eines Produktes oder einer Dienstleistung an die Endkundinnen und Endkunden, dann ist diese Teil des eigenen Geschäftsbereichs. Beauftragt das Unternehmen einen Dritten mit der Distribution des Produktes bzw. der Dienstleistung, dann ist dieses Unternehmen als Zulieferer Teil der Lieferkette gemäß § 2 Abs. 5 LkSG. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte im Namen und auf Rechnung des Unternehmens tätig wird, solange der Dritte als selbstständiger Unternehmer handelt.

6.13 Was genau bedeutet "substantiierte Kenntnis" im Sinne des § 9 Abs. 3 LkSG?

Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen. "Tatsächliche Anhaltspunkte" sind nicht bloße Meinungen oder Gerüchte, sondern sie beinhalten zumindest einen verifizierbaren Tatsachenkern.

Es gelten

  • die Grundsätze der Wissenszurechnung,
  • die Grundsätze der Wissenszusammenrechnung im Konzern sowie
  • die Organisationspflicht einschließlich effektiver Verarbeitung von Informationen (vgl. §§ 4 Abs. 3 S. 2 und 5 Abs. 3 LkSG).

6.14 Welcher "Möglichkeitsgrad" ist im Hinblick auf die "substantiierte Kenntnis" gefordert? Besteht eine Pflicht für Unternehmen, proaktiv zu recherchieren, um diese Kenntnis zu erlangen?

Es genügt, dass die Anhaltspunkte vorliegen, also in den Herrschaftsbereich des Unternehmens gelangt sind, sodass sie ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden können. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Meldungen über den Beschwerdemechanismus,
  • die Handreichungen des BAFA, die gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 20 LkSG) und von denen erwartet wird, dass der oder die jeweilige Menschenrechtsbeauftragte deren Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt
  • Medienberichte, Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Meldungen im Internet, wenn sie
    • offenkundig sind, weil sie branchenweit bekannt sind, oder
    • dem Unternehmen übermittelt werden.

Bei Handreichungen, Falllisten und Datenbanken von Multistakeholder- oder Brancheninitiativen ist umso eher von einer substantiierten Kenntnis im Sinne des § 9 Abs. 3 LkSG auszugehen, je mehr die Informationen branchenweit verbreitet sind.

Der Möglichkeitsgrad der substantiierten Kenntnis bestimmt sich anhand folgender Leitplanken:

  • Die Verletzung muss nicht offenkundig, sicher, naheliegend oder auch nur wahrscheinlich sein. "Möglich" sind auch Ereignisse, deren Eintrittswahrscheinlichkeit unter 50 Prozent liegt.
  • Die vorliegenden Informationen müssen nicht bereits an sich die Verortung der Verletzung bei einem Zulieferer erkennen lassen.
  • Die Verortung des Risikos in der eigenen Lieferkette muss anhand in der Branche anerkannter Methoden mit zumutbaren Bemühungen zumindest möglich sein. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Grundsatz der Angemessenheit. Je mehr sich ein Verdacht konkretisiert hat, desto höher ist der Aufwand, der bei der weiteren Verortung zumutbar ist.
  • Auch der Diskussionsstand innerhalb von Branchen kann eine Indizwirkung haben: Erkenntnisse innerhalb der Branche, die sich verfestigt haben, etwa Warnmeldungen, sind Bestandteil der substantiierten Kenntnis.
  • Es kommt auf den objektiv-normativen Verständnishorizont an. Folgende Leitfrage ist zu beantworten: Würde eine oder ein mit den Sorgfaltspflichten betraute oder betrauter und durchschnittlich erfahrene oder erfahrener und verständige Mitarbeiterin oder verständiger Mitarbeiter, in deren oder dessen Unternehmen das Risikomanagement entsprechend den gesetzlichen Vorgaben organisiert ist, eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verletzung in der Lieferkette für möglich halten?

7. Sorgfaltspflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements

7.1 Gibt es besondere Anforderungen an die innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständige(n) Person(en)? Muss das eine Juristin oder ein Jurist sein? Muss die zuständige Person in Deutschland ansässig sein? Kann sie auch extern (und nicht nur aus dem eigenen Personal) benannt werden?

Das LkSG sieht keine besonderen Anforderungen vor. Das Unternehmen hat aber die Pflicht, ein wirksames Risikomanagement zu implementieren. In welcher Abteilung bzw. auf welcher Ebene die zuständige(n) Person(en) im Unternehmen angesiedelt wird bzw. werden und welche Qualifikation für den jeweiligen Kontext des Unternehmens geeignet ist, kann das Unternehmen am besten beurteilen.

Die für die Überwachung des Risikomanagements zuständige(n) Person(en) müssen nicht in Deutschland ansässig sein. Arbeitsort und Arbeitsmittel sind so zu wählen, dass die zuständige(n) Person(en) ihre Befugnisse und Ressourcen wirksam einsetzen kann bzw. können.

Die Zuständigkeit ist innerhalb des Unternehmens zu benennen, sodass die Person(en) nicht extern benannt werden kann bzw. können. Unternehmen können sich aber zur Unterstützung der im Unternehmen mit der Aufgabe betrauten Person(en) externer Hilfe bedienen.

7.2 Gemäß § 4 Abs. 4 LkSG sind die Interessen von Beschäftigten und von Personen, die in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens betroffen sein können, bei Errichtung und Umsetzung des Risikomanagements zu berücksichtigen. Wie ist der Begriff der "Beschäftigten" zu verstehen?

Im Sinne eines effektiven Menschenrechtsschutzes ist der Begriff der Beschäftigten weit zu verstehen. Erfasst sind auch Selbstständige, die einem Unternehmen zuliefern, sowie solche Beschäftigte, die statistisch sowie arbeits- und sozialrechtlich nicht oder unzulänglich erfasst sind oder Arbeitsverboten unterliegen.

7.3 Wann sind die "in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens" Betroffenen gemäß § 4 Abs. 4 LkSG zu beteiligen?

Diese sind zu beteiligen, wenn sie durch die Auswirkungen des unternehmerischen Handelns in der Lieferkette unmittelbar betroffen sind. Typische Fallkonstellationen sind Anwohnerinnen und Anwohner oder Gemeinden in der Nachbarschaft von Produktionsstätten (des eigenen Geschäftsbereichs, des unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers), die von der Produktion unmittelbar betroffen sind (z. B. durch umweltschädliche Emissionen, durch Landenteignungen). Die Beteiligung kann in Form einer direkten Konsultation oder mit einer berechtigten Interessenvertretung erfolgen.

8. Sorgfaltspflicht zur Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen

8.1 Wann ist die erste Risikoanalyse durchzuführen und entsprechend die erste Grundsatzerklärung abzugeben?

Die erste Risikoanalyse ist ab Inkrafttreten des Gesetzes (2023 bzw. 2024) − als Bestandteil eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements − durchzuführen. Die Analyse ist einmal im Jahr − das heißt auch im ersten Geschäftsjahr − sowie anlassbezogen durchzuführen. Anlassbezogene Analysen sind beispielsweise durchzuführen, wenn ein Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Erkenntnisse, die aufgrund von Hinweisen im Beschwerdeverfahren gewonnen werden, sind zu berücksichtigen. Anlassbezogen können mehrere Analysen auch im ersten Geschäftsjahr erforderlich sein.

Der Zeitpunkt, wann die erste Risikoanalyse abgeschlossen sein muss, hängt vom Einzelfall ab, denn die Dauer der Durchführung ist abhängig von den individuellen Unternehmensumständen und der Risikodisposition. Stellt ein Unternehmen im Rahmen dieser Risikoanalyse Risiken im Sinne des LkSG fest, hat es unverzüglich danach angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen; hierzu zählt insbesondere eine Grundsatzerklärung gem. § 6 Abs. 2 LkSG.

8.2 Kann die regelmäßige (einmal im Jahr durchzuführende) Risikoanalyse auf Risi-ken im eigenen Geschäftsbereich und im Geschäftsbereich der unmittelbaren Zulieferer beschränkt werden?

Ja, gemäß § 5 Abs. 1 LkSG betrifft die Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Risikomanagement und insbesondere die Präventionsmaßnahmen auf diese Risiken beschränkt werden können. Das Risikomanagement insgesamt muss angemessen und wirksam gestaltet sein, sodass es geeignet ist, alle priorisierten Risiken zu vermeiden, die das Unternehmen in der Lieferkette verursacht hat oder zu denen es beigetragen hat (§ 4 Abs. 1 und 2 LkSG). Deswegen regelt das Gesetz, dass die Präventionsmaßnahmen auch die Risiken „bei Zulieferern in der Lieferkette“ adressieren (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 LkSG).

8.3 Was ist angemessen bei der Risikoanalyse? Wie gehe ich bei der Risikoanalyse vor? Wie tief muss ich in der Lieferkette forschen – angesichts eines globalen dynamischen Liefernetzwerkes mit zahlreichen Unterlieferanten?

Mithilfe der Risikoanalyse soll das Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifizieren, bewerten und priorisieren.

In einem ersten Verfahrensschritt sollen sich Unternehmen um die Transparenz ihrer Lieferketten bemühen und sich einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse sowie über die Struktur und Akteure ihrer Lieferbeziehungen verschaffen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Risikomappings nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten, Rohstoffen oder Herkunftsländern erfolgen (vgl. Begründung § 5 Abs. 1 LkSG Regierungsentwurf).

In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und, wenn notwendig, zu priorisieren. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen entscheiden, welche Risiken (und welche Lieferbeziehung) es vertieft betrachtet und zuerst angeht. Unternehmen haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist, dass das Unternehmen gemäß der in § 3 Abs. 2 LkSG niedergelegten Kriterien der Angemessenheit plausibel begründen kann, warum ein bestimmtes Risiko prioritär adressiert wird. Ein Kriterium ist zum Beispiel die Schwere des identifizierten Risikos in Verbindung mit einem relevanten Verursachungsbeitrag (z. B. großes Einkaufsvolumen eines bestimmten Rohstoffes).

Das Unternehmen muss die Prüfung eines priorisierten Risikos vertiefen, wenn es für die Ergreifung von Maßnahmen weitere Informationen benötigt, etwa zu der Schwere und Wahrscheinlichkeit der möglichen Menschenrechtsverletzung, zu den betroffenen Personenkreisen, zu dem Zulieferer, bei dem das Risiko besteht, sowie zu der politischen, rechtlichen und kulturellen Situation am Produktionsort.

Das Gesetz verweist in der Begründung zu § 3 LkSG auf einschlägige Leitfäden, die gerade zum Einstieg in das Thema Sorgfaltspflichten geeignet sind.

Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 4 LkSG) Hierdurch kann das Unternehmen auf dynamische Liefernetzwerke reagieren.

8.4 Wie ist zu bewerten, wenn eine Risikoanalyse nicht durchführbar ist, weil das Unternehmen trotz aller Bemühungen keine Transparenz in die Lieferkette bringen konnte?

Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Das heißt, Unternehmen müssen sich kontinuierlich und angemessen darum bemühen, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Dazu gehört auch, sich um eine transparente Lieferkette zu bemühen. Ist ihnen das aus plausiblen Gründen nicht möglich, handeln sie dennoch im Einklang mit dem LkSG. Die Risikoanalyse ist mindestens jährlich sowie anlassbezogen zu aktualisieren.

8.5 Fallen Waren des indirekten Einkaufs, also Waren, die nicht für den Weiterverkauf bezweckt sind, wie zum Beispiel Büromaterial oder Softwaresysteme, unter prioritäre Risiken gemäß § 5 Abs. 2 LkSG, wenn diese eine hohe Ähnlichkeit zu Waren des Kerngeschäfts aufweisen?

Alle Waren, die ein Unternehmen zur Herstellung seiner Produkte oder Erbringung seiner Dienstleistung bezieht, sind Teil der Lieferkette (vgl. § 2 Abs. 5 LkSG) und deshalb Bestandteil der Risikoanalyse. Dies gilt grundsätzlich auch für Waren, die ein Unternehmen bezieht, um seinen Fortbestand zu sichern, die aber nicht direkt in das Endprodukt einfließen.

Unternehmen müssen allerdings nicht alle Risiken gleichermaßen vertieft betrachten, sondern sollen sich auf die wesentlichen fokussieren (vgl. § 5 Abs. 2 LkSG), also eine Priorisierung vornehmen. Ob mit der Herstellung dieser Waren verbundene Risiken für das Unternehmen als prioritär zu bewerten sind, hängt von den in § 3 Abs. 2 LkSG definierten Angemessenheitskriterien ab, insbesondere davon, wie schwerwiegend die Risiken zu bewerten sind und welche Einflussmöglichkeit ein Unternehmen hat, diesen Risiken wirksam zu begegnen.

8.6 Geht die anlassbezogene Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 4 LkSG über Risiken beim unmittelbaren Zulieferer hinaus? Ist sie auf die sich wesentlich verändernden bzw. hinzukommenden Risiken überall in der Lieferkette zu beziehen?

Ja, es sind die Risiken zu analysieren, mit deren wesentlicher Veränderung oder Hinzukommen das Unternehmen in der Lieferkette gemäß § 2 Abs. 5 LkSG rechnen muss. Aus § 5 Abs. 1 und 4 LkSG ergeben sich zwei Modalitäten der Risikoanalyse:

  • Gegenstand der regelmäßigen Risikoanalyse ("einmal jährlich") sind alle Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern.
  • Die ad-hoc-Pflicht zur Risikoanalyse betrifft die anlässlich neuer Umstände wesentlich veränderten oder hinzukommenden Risiken, allerdings überall in der Lieferkette, sowohl bei unmittelbaren als auch bei mittelbaren Zulieferern. Es sind diejenigen Risiken zu analysieren, die offensichtlich neu hinzukommen oder sich wesentlich verändern.

9. Sorgfaltspflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung

9.1 Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 LkSG hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung abzugeben. Bedeutet "Unternehmensleitung" im Fall einer deutschen Konzerntochter-GmbH "Geschäftsführung"? Und wie und wem gegenüber ist die Grundsatzerklärung "abzugeben"?

Im Fall einer deutschen Konzerntochter-GmbH ist Unternehmensleitung die Geschäftsführung.

Die Grundsatzerklärung ist abgegeben, wenn sie von der Unternehmensleitung öffentlich zugänglich gemacht worden ist, z.B. auf der Homepage des Unternehmens. Die Präventionsmaßnahmen in § 6 LkSG erfordern darüber hinaus ein Kommunizieren der Grundsatzerklärung gegenüber den Beschäftigten und gegebenenfalls dem Betriebsrat. Entsprechendes gilt für ein Kommunizieren gegenüber unmittelbaren Zulieferern im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4 LkSG. Ein rein passives Verfügbarmachen, wie z. B. eine Dokumentenhinterlegung in Systemen oder im Intranet, sind für eine "Kommunikation" im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern genügt es in diesem Sinne jedoch, wenn beispielsweise in den allgemeinen Lieferbedingungen oder in einer Purchase-Order ein Link zur Website des Unternehmens enthalten ist, auf der die Grundsatzerklärung veröffentlicht ist.

9.2 Muss die Grundsatzerklärung eine einheitliche, auch äußerlich zusammenhängende Form haben, oder genügt eine Aufteilung der inhaltlichen Elemente auf separate, Dokumente (z. B. Corporate Policy, Verhaltenskodex für Lieferanten, integrierter Bericht für Strategie, Risikobewertung und Umsetzung)?

Die Grundsatzerklärung muss alle gesetzlich geforderten Elemente vollständig und aus sich heraus verständlich in einem Dokument enthalten. Eine Bezugnahme auf weitere Dokumente ist aber zulässig, soweit hierdurch einzelne Elemente der Grundsatzerklärung konkretisiert werden.

9.3 Genügt die Bezugnahme auf einen konzernweiten Kodex?

Erfüllt der konzernweite Kodex die gesetzlichen Anforderungen an die Grundsatzerklärung auch hinsichtlich der Konzerntochter (vgl. § 6 Abs. 2 LkSG), ist die Bezugnahme auf einen konzernweiten Kodex ausreichend. Wichtig ist, dass die Erklärung auch die konkrete Risikolage der Tochter adressiert.

9.4 In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen ist die Grundsatzerklärung abzugeben?

Das Gesetz sieht keine verpflichtenden Vorgaben hinsichtlich der Sprache oder Sprachen der Grundsatzerklärung vor. LkSG-pflichtige Unternehmen haben im Einzelfall, je nach ihrer Geschäftstätigkeit und dem Adressatenkreis, zu entscheiden, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen sie die Grundsatzerklärung abgeben.

10. Sorgfaltspflicht zur Verankerung von Präventionsmaßnahmen

10.1 Wann sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und welche Risiken sind dabei zu adressieren?

Präventionsmaßnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 LkSG unverzüglich zu ergreifen, wenn durch die regelmäßige Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern erkannt werden und soweit diese unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit priorisiert wurden. Die Präventionsmaßnahmen müssen aber auch andere Risiken in der Lieferkette adressieren, zu denen das Unternehmen beiträgt und die entsprechend zu priorisieren sind, wenn

  • Personal im Risikomanagement, dessen Kenntnisse und Erfahrungen angesichts des Risikoprofils des Unternehmens geeignet erscheinen, das Unternehmen auf das betreffende Risiko aufmerksam macht (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG),
  • das Unternehmen ein Risiko bei Berücksichtigung der Interessen der Personengruppen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Zulieferers in seinen Lieferketten betroffen sind, ermittelt (vgl. § 4 Abs. 4 LkSG),
  • das Unternehmen durch eine anlassbezogene Analyse von Risiken jenseits des unmittelbaren Zulieferers Kenntnis erlangt (vgl. § 5 Abs. 4 LkSG),
  • das Unternehmen von Risiken Kenntnis erlangt, wenn es
    • im Rahmen der Erarbeitung einer Grundsatzerklärung Erwartungen an die Zulieferer in der Lieferkette formuliert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LkSG),
    • sich um Transparenz in der Lieferkette im Rahmen der Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 LkSG) bemüht,
    • geeignete Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LkSG verankert oder
  • wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis im Sinne des § 9 Abs. 3 LkSG erlangt.

10.2 Muss ein Unternehmen im Rahmen seiner Präventionsmaßnahmen für jedes einzelne Produkt die Lieferkette vollständig prüfen?

Nein. Wichtig ist: Die Präventionsmaßnahmen beziehen sich auf priorisierte Risiken, nicht auf die gesamte Produktpalette, mit der ein Unternehmen zu tun hat.

10.3 Können betroffene Unternehmen von ihren Zulieferern konkret deren Geschäftsbeziehungen und Audit-Berichte über deren Zulieferer einfordern?

Das Gesetz legt im Einzelnen nicht fest, welche Nachweise im konkreten Fall von einem Zulieferer zu erbringen bzw. zu vereinbaren sind. Audits können ein Indiz für die Erfüllung der Erwartungen sein, sofern das betreffende Audit die Voraussetzungen des LkSG berücksichtigt.

10.4 Reicht eine unterschriebene Lieferantenselbstauskunft, um die Sorgfaltspflicht in Bezug auf einen Lieferanten zu erfüllen?

Grundsätzlich wird nicht automatisch die Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn sich lediglich auf eine schriftliche Zusicherung verlassen wird. Vielmehr sind auch alle übrigen im LkSG enthaltenen Pflichten zur Risikoanalyse und zu Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.

11. Sorgfaltspflicht zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

11.1 Wann entsteht eine Pflicht zum Rückzug aus einer Geschäftsbeziehung nach § 7 Abs. 3 LkSG?

Durch die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG werden Unternehmen darin bestärkt, zuerst gemeinsam mit Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur geboten, wenn erstens die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird, zweitens die Umsetzung der im Konzept − gemeinsam mit dem Zulieferer − erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, drittens dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und viertens eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Dabei ist zu beachten, dass die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, nicht automatisch zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen führt.

Die Ratifikation von Abkommen und deren Umsetzung ins nationale Recht ist Sache der Staaten und nicht der Unternehmen. Folglich ist die Nichtratifikation von menschenrechtlichen oder umweltrechtlichen Abkommen oder deren Nichtumsetzung in nationales Recht allein kein Auslöser für die Pflicht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen oder erst gar nicht einzugehen.

Allerdings können staatliche Defizite im Bereich der Menschenrechte oder staatliche Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht relevante menschenrechtliche Risiken zur Folge haben bzw. diese erhöhen. Von dem Unternehmen kann daher insbesondere erwartet werden, den Umstand der Nichtratifikation oder Nichtumsetzung in die Risikoanalyse einzubeziehen und die Folgen für die Risikolage insgesamt zu prüfen.

12. Sorgfaltspflicht zum Einrichten eines Beschwerdeverfahrens

12.1 Was ist ein "unternehmensinternes" Beschwerdeverfahren gemäß § 8 LkSG im Fall eines globalen Konzerns? Muss das Beschwerdeverfahren (organisatorisch) auf Ebene der deutschen Konzerntochter angesiedelt sein? Oder genügt eine globale konzernweite Ansiedlung?

Ein konzernweites Beschwerdeverfahren ist ausreichend, wenn es den gesetzlichen Anforderungen genügt. Denn Unternehmen können sich auch an externen Beschwerdeverfahren beteiligen, dann erst recht an einem konzerneigenen Verfahren.

12.2 Können Unternehmen einen einheitlichen Beschwerdekanal für Meldungen nach dem LkSG und dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorhalten?

Unternehmen können mit einem einheitlichen Beschwerdekanal, der für Meldungen nach dem LkSG sowie für Meldungen nach dem HinSchG genutzt werden kann, den Anforderungen des LkSG nachkommen. Der Beschwerdekanal muss allerdings den gesetzlichen Anforderungen des LkSG genügen. Das BAFA überprüft im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags die Erfüllung der Anforderungen von §§ 8, 9 Abs. 1 LkSG.

13. Sorgfaltspflicht zur Dokumentation und Berichterstattung

13.1 Welche Berichtspflichten gibt es für betroffene Unternehmen?

Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online veröffentlichen. Beides hat spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu erfolgen.

Der Bericht muss nachvollziehbar Auskunft darüber geben,

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei gebührend zu wahren. Alle Informationen zu der Frage, wie der Bericht beim BAFA einzureichen und in welcher Form er auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist, erhalten Sie auf der Website des BAFA.

Informationen zur Berichtspflicht in verbundenen Unternehmen enthält die Antwort auf die Frage 4.10.

13.2 Zu welchem Zeitpunkt muss der erste Bericht nach dem LkSG erfolgen?

Der erste Bericht nach dem LkSG ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäfts­jahres, welches im Laufe des Kalenderjahres 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmern) bzw. 2024 (für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmern) abläuft, beim BAFA einzureichen. Der Berichtszeitraum beginnt erst am 1. Januar 2023 (bzw. 1. Januar 2024).

Bitte beachten Sie hinsichtlich Berichten, deren Fälligkeit nach aktueller Gesetzeslage vor dem 1. Januar 2026 liegt, nachfolgende Frage und Antwort 13.3.

13.3 Wann prüft das BAFA das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung?

Für alle Berichte, deren Fälligkeit nach aktueller Gesetzeslage vor dem 1. Januar 2026 liegt, gilt Folgendes:

  • Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt. Bei Einreichung eines solchen Berichts ab dem 1. Januar 2026 kann das BAFA die fehlende bzw. verspätete Einreichung/Veröffentlichung anmahnen und ggf. sanktionieren. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
  • Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2026 berichten, kann das BAFA im Rahmen der Berichtsprüfung nach § 13 LkSG bei Bedarf lediglich Hinweise geben, wie den Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 LkSG in Folgeberichten Rechnung getragen werden sollte. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA bis einschließlich 31. Dezember 2025 ab. Für die ab dem 1. Januar 2026 eingereichten Berichte wird das BAFA ggf. erforderliche Nachbesserungen nach § 13 LkSG verlangen, wenn die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 LkSG nicht erfüllt werden und hierzu bei Verstößen ggfs. Sanktionen aussprechen.

Für Berichte, deren Einreichungsfrist am bzw. nach dem 1. Januar 2026 endet, gelten keine Besonderheiten. Das BAFA kann unmittelbar deren Nicht- bzw. nicht rechtzeitige Einreichung (und Veröffentlichung) anmahnen und ggf. sanktionieren.

13.4 Können Nachhaltigkeitssiegel, Audits und Zertifikate als Nachweis im Rahmen des LkSG dienen?

Soweit die Siegel, Zertifikate oder Audits nachweisbar die gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen erfüllen, können sie als wichtige Anhaltspunkte für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dienen.

13.5 Welche Berichtspflichten haben die ausländischen Tochtergesellschaften?

Sie haben keine Berichtspflichten, weil sie nicht unter den Anwendungsbereich gemäß § 1 LkSG fallen (nicht in Deutschland ansässig, keine Zweigniederlassung).

13.6 Werden auch englischsprachige Berichte akzeptiert?

Nein, § 12 Abs. 1 LkSG schreibt ausdrücklich vor, dass der Bericht in deutscher Sprache abzufassen ist.

14. Überwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

14.1 Wer überwacht wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten?

Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.

Unternehmen müssen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres ihren Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten an das BAFA übermitteln, das die Berichte überprüft (vgl. 13.2 für Einzelheiten zum ersten Bericht).

Das BAFA führt zudem risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durch. Es kann Personen vorladen, Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen und prüfen sowie konkrete Handlungen vorgeben, um Missstände zu beheben. Ferner kann die Behörde Zwangs- und Bußgelder verhängen.

14.2 Aus welcher Perspektive bewertet das BAFA die Angemessenheit von Maßnahmen, die ein Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten ergriffen hat?

Das Angemessenheitsprinzip gibt einem Unternehmen großen Spielraum bei der Entscheidung, welche Risiken es zuerst angehen soll und welche Maßnahmen dabei sinnvoll sind. Dieser Spielraum wird bei der behördlichen Kontrolle anerkannt und berücksichtigt. Das BAFA prüft, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung, also ex ante, angemessen gehandelt hat. So hat das Unternehmen nachzuweisen, nach welchen Kriterien es die Risiken bewertet und seine Maßnahmen ergriffen hat. Der unternehmensinterne Abwägungsprozess muss dabei plausibel und für das BAFA nachvollziehbar sein. Es hinterfragt die Unternehmensentscheidung nicht aus einer Ex-post-facto-Sicht, sodass das Unternehmen nicht für Rückschaufehler sanktioniert werden soll.

15. Folgen des Gesetzes für Unternehmen/Fragen der Haftung

15.1 Was passiert, wenn sich Unternehmen nicht an das Gesetz halten?

Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und zu dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.

Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro, 2.000.000 Euro, 0,35 Prozent des Jahresumsatzes) für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dafür wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten und weitgehenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, um das Lieferkettenmanagement der Unternehmen zu überwachen.

15.2 Werden deutsche Unternehmen künftig für ihre Zulieferer haftbar gemacht?

Nein, es gibt keine Haftung für das Verhalten Dritter in der Lieferkette.

15.3 Müssen Unternehmen grundsätzlich haften, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt?

Das LkSG selbst bewirkt keine Änderungen der bestehenden Haftungsgrundlagen. Bereits heute aber können etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen, wenn sie sich durch ein deutsches Unternehmen in ihren Rechten verletzt sehen. Allerdings wird dann das Recht des Landes angewandt, in dem der Schaden eingetreten ist.

Neu im Gesetz ist, dass Betroffene künftig die Möglichkeit haben, inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO) für die Führung von Zivilprozessen als Prozessstandschafter zu ermächtigen. Die Prozessstandschaft ist ein prozessuales Hilfsmittel. Sie greift, wenn es um eine mögliche Verletzung überragend wichtiger Rechtspositionen aus § 2 Abs. 1 LkSG, etwa Leib und Leben, geht. In den jeweiligen Verfahren kommt weiterhin das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem der Schaden eingetreten ist, also in aller Regel ausländisches Recht.

15.4 Kann das Gesetz bewirken, dass deutsche Unternehmen sich aus Entwicklungsländern zurückziehen?

Im Gesetz ist ausdrücklich der Grundsatz „Befähigung vor Rückzug“ verankert. Unternehmen werden ermutigt, sich nicht aus Regionen mit schwachen Standards zurückzuziehen, sondern sich vor Ort gemeinsam mit ihren Zulieferern oder innerhalb der Branche um eine Risikominimierung zu bemühen. So erhalten sie rechtliche Sicherheit gerade im Umgang mit Zulieferern, die menschenrechtlichen Risiken noch nicht angemessen entgegentreten.

Auch bei schweren Menschenrechtsverstößen ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehung nur geboten, wenn die folgenden Faktoren gegeben sind:

  • schwerwiegende Verletzung oder Verstoß,
  • Versuche der Risikominderung scheitern innerhalb der festgelegten Zeit,
  • es stehen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung und
  • die Erhöhung des Einflussvermögens ist nicht aussichtsreich.

Allein der Umstand, dass ein Land die vom LkSG in Bezug genommenen internationalen Übereinkommen nicht ratifiziert hat, erfordert keine Beendigung der Geschäftsbeziehung.

16. Umsetzungshilfen für Unternehmen

16.1 Gibt es für die Unternehmen Informationen und Unterstützung?

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Nationalen Aktionsplans weitreichende Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten geschaffen. Dazu gehört die Einstiegsberatung durch den bereits seit 2017 bestehenden Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte oder die Einrichtung von Unterstützungsnetzwerken im Ausland rund um die deutschen Botschaften. Ein weiteres zentrales Unterstützungsangebot sind die Branchendialoge zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans, die unter der Moderation des Bundesarbeitsministeriums stattfinden. Hier werden unter anderem detaillierte Handlungsanleitungen zur Umsetzung der einzelnen Sorgfaltspflichten erarbeitet, die die Handlungssicherheit gerade in Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen erhöhen. Einen guten Überblick über die Unterstützungsangebote der Bundesregierung und weiterer Akteure zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht sowie ausführliche Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten hält das Informationsportal der Bundesregierung unter www.wirtschaft-menschenrechte.de bereit.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Durchsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständig ist, veröffentlicht ebenfalls branchenübergreifende und branchenspezifische Informationen und Hilfestellungen zur Einhaltung des Gesetzes.

16.2 Einzelhandelsunternehmen bieten in ihrem Sortiment in der Regel neben Eigenmarken auch Hersteller – bzw. Fremdmarken an. Beschränken sich die Pflichten aus dem LkSG ausschließlich auf Eigenmarken und die damit verbundenen Lieferketten oder gelten die Sorgfaltspflichten auch für Fremdmarken und wenn ja, in welcher Weise?

Bezogen auf Einzelhandelsunternehmen umfasst die Lieferkette i.S.d. LkSG sowohl Eigen- als auch Fremdmarken.

Eigenmarkenartikel sind Produkte eines Unternehmens und können entweder vom Unternehmen selbst oder von einem Zulieferer hergestellt werden. Fremdmarkenartikel hingegen sind keine Produkte eines Einzelhandelsunternehmens. Das Einzelhandelsunternehmen erbringt allerdings eine Dienstleistung, welche auch den Handel mit Fremdmarkenartikeln umfasst. Dabei sind die Fremdmarkenartikelhersteller je nach Vertragsgestaltung als (un-)mittelbare Zulieferer anzusehen.

Hinsichtlich der Reichweite der Sorgfaltspflichten ist wie üblich zwischen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei (un-)mittelbaren Zulieferern zu unterscheiden. Hierbei ist der Grundsatz der Angemessenheit zu berücksichtigen.

16.3 Im LkSG werden drei Rechtsverordnungen angekündigt: eine zum Thema der mittelbaren Zulieferer, eine weitere zur behördliche Berichtsprüfung und eine Rechtsverordnung zum behördlichen Tätigwerden. Wann ist damit zu rechnen?

Die Vorschriften sehen lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zu Rechtsverordnungen vor. Derzeit sind keine Rechtsverordnungen geplant.

17. Auswirkungen des Gesetzes für kleine und mittlere Unternehmen

17.1 Wann komme ich als KMU mit dem LkSG in Berührung?

KMU sind nicht vom LkSG erfasst. Ein KMU kann aber trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte zuliefert, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Denn das KMU gilt dann nach dem LkSG als „unmittelbarer Zulieferer“ des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.

Das heißt für das KMU konkret:

  • Für ihre Risikoanalyse erbitten verpflichtete Unternehmen von Zulieferern ggf. Informationen (z. B. Informationen über festgestellte Risiken oder Verletzungen; ob der Zulieferer eine eigene Risikoanalyse durchführt und ggf. nach welcher Methode; über für das Produkt oder die Dienstleistung verwendete Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen; Informationen über Betriebsstätten von Vorlieferanten).
  • Je nach dem Ergebnis ihrer Risikoanalyse müssen verpflichtete Unternehmen ggf. Präventionsmaßnahmen bei ihren Zulieferern durchführen (z. B. Schulungen zu einem vereinbarten Lieferantenkodex, Code of Conduct, oder die Verankerung vertraglicher Kontrollmechanismen).
  • Stellen verpflichtete Unternehmen Verletzungen der LkSG-Vorgaben fest (z. B. Kinderarbeit in der Lieferkette), müssen sie sich um Abhilfe bemühen. In diesem Fall können sie einen Zulieferer ggf. auffordern, sich daran zu beteiligen.
  • Bei der Einrichtung von Beschwerdeverfahren können verpflichtete Unternehmen Zulieferer fragen, welche Personen als Nutzerinnen und Nutzer dieses Verfahrens in Frage kommen (z. B. Beschäftigte, Anwohnerinnen und Anwohner) und darum bitten, dass Zulieferer das Verfahren diesen Gruppen zugänglich machen.

Solche Anforderungen des verpflichteten Unternehmens an KMU sind im LkSG auch so angelegt.

17.2 Was muss ich als KMU nicht leisten?

KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - als für die Umsetzung und Kontrolle des LkSG zuständige Behörde - kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen.

Das LkSG verpflichtet KMU nicht:

  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken.

17.3 Wie sollte ich als KMU reagieren, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mich zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG auffordert?

Das LkSG richtet sich nicht unmittelbar an KMU, setzt aber voraus, dass verpflichtete Unternehmen mit KMU als ihren Zulieferern zur Erfüllung der LkSG-Pflichten zusammenarbeiten. In der Praxis führt daran in der Regel auch kein Weg vorbei, weil das verpflichtete Unternehmen nur so das Gesetz erfüllen kann und daher seine Anliegen zur Zusammenarbeit in Vertragsverhandlungen einbringen wird. Das LkSG erlaubt es den verpflichteten Unternehmen, ihre Zulieferer einschließlich KMU zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG aufzufordern, wie etwa in den unter 17.1 aufgeführten Beispielsfällen beschrieben.

Dabei sollten KMU folgendes beachten:

  • Wenn ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU unter Verweis auf LkSG-Pflichten Daten zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung erbittet, sollten Zulieferer zunächst auf die Begründung achten: Es sollte daraus hervorgehen, dass das verpflichtete Unternehmen eine Risikoanalyse i. S. d. LkSG durchführt, welche Risiken dabei bisher festgestellt wurden und welche Fragen bezogen auf Risiken auf den konkreten Zulieferer daraus entstehen. Fehlt eine solche Begründung, sollte ein Zulieferer sie beim verpflichteten Unternehmen einfordern und die Informationen erst bei vorliegender Begründung bereitstellen.
  • Bei der Übermittlung von Daten an das verpflichtete Unternehmen sollte der Zulieferer prüfen, welche Informationen er schützen muss, z. B. weil es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese sollte er unkenntlich machen oder in geeigneter Form zusammenfassen. Alternativ könnte er auch mit dem verpflichteten Unternehmen Verschwiegenheitsklauseln vereinbaren.
  • KMU sollten das verpflichtete Unternehmen auch darum bitten, dessen Ressourcen, Informationen und Tools zur Risikoermittlung mit nutzen zu dürfen.
  • Bei der Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder der Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens sollten KMU sich aufzeigen lassen, welche Risiken in ihrem Geschäftsbereich oder ihrer Lieferkette konkret festgestellt wurden, in welcher Weise die geforderte Beteiligung erfüllt werden kann und ob und wie das verpflichtete Unternehmen dies mit eigenen Mitteln unterstützt.

17.4 In meinem KMU spielen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken kaum eine Rolle. Wie soll ich mich verhalten?

Verpflichtete Unternehmen müssen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten risikobasiert vorgehen. Das bedeutet auch, zwischen risikoarmen und stark risikogeneigten Zulieferern zu unterscheiden. Wenn ein KMU als Zulieferer eines verpflichteten Unternehmens gebeten wird, einen umfangreichen Fragebogen zum LkSG auszufüllen oder entsprechende Erklärungen abzugeben, obwohl die abgefragten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in seiner Tätigkeit kaum eine Rolle spielen, dann sollte das KMU auf diesen Umstand hinweisen und darum bitten, dass das verpflichtete Unternehmen seine Fragen bezogen auf den Einzelfall näher begründet.

17.5 Wie sollte ich als KMU reagieren, wenn ein Unternehmen seine LkSG-Pflichten auf mich abwälzen will?

Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen.

Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen:

  • seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zulieferer ersetzen will;
  • dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell);
  • sich vom Zulieferer pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lässt.

KMU sollten daher folgendes beachten:

  • KMU sollten einem verpflichteten Unternehmen nicht pauschal vertraglich zusichern, dass sie alle Pflichten aus dem LkSG erfüllen oder die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten (z. B. Zusicherung, „in der Lieferkette alle Menschenrechte einzuhalten“). Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen dies, so könnte es damit gegen das LkSG verstoßen und der Sachverhalt bei entsprechendem Hinweis an das BAFA eine Kontrolle durch dieses nach sich ziehen.
  • Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU die Beteiligung an oder Durchführung von Präventionsmaßnahmen (z. B. Schulungen und Weiterbildungen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken in der Lieferkette), dann sollte das KMU das verpflichtete Unternehmen zunächst um Folgendes bitten:
    • Übermittlung der Grundsatzerklärung, aus der die festgestellten menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken und Erwartungen an Zulieferer hervorgehen;
    • eine konkrete Darlegung, wie die Maßnahmen die festgestellten Risiken beim Zulieferer vermindern sollen.
  • Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU die Beteiligung an oder Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z. B. Nachzahlung von vorenthaltenem Lohn), so sollte das KMU das verpflichtete Unternehmen zunächst um mindestens folgende Informationen bitten:p
    • Benennung der Verletzungen in der Lieferkette, die das verpflichtete Unternehmen festgestellt hat;
    • das Konzept zu deren Beendigung;
    • einen Vorschlag des verpflichteten Unternehmens zu der Frage, wie die Kosten für die Maßnahme(n) angemessen aufgeteilt werden sollten.
      Sieht sich ein KMU von einem solchen Vorschlag überfordert, empfiehlt es sich:
    • dem verpflichteten Unternehmen zu beschreiben, warum es die Maßnahme mit seinen Ressourcen nicht durchführen kann und um Unterstützung zu bitten;
    • Wenn das verpflichtete Unternehmen dieser Bitte nicht folgt, individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um festzustellen, ob die Bitte des verpflichteten Unternehmens ggf. vertragsrechtlich unzulässig ist (AGB-Recht usw.).

Das hier Angeführte gilt ebenso für den Fall, dass ein KMU von einem verpflichteten Unternehmen, zu dem es gar keine direkte Lieferbeziehung unterhält (d. h. als „mittelbarer Zulieferer“ i. S. d. LkSG), zu Maßnahmen aufgefordert wird.

17.6 Wo erhalte ich als KMU weitere praktische Hilfestellung bei der Umsetzung von Sorgfaltsprozessen?

In vielen Fällen wird die Zusammenarbeit mit LkSG-verpflichteten Unternehmen auch für das Management der eigenen Prozesse von KMU hilfreich sein, weil sie:

  • damit Risiken frühzeitig erkennen und proaktiv angehen können;
  • einen Wettbewerbsvorteil erzielen können, insbesondere bei der Geschäftsentwicklung mit vom LkSG verpflichteten Kunden;
  • sich die Verhandlungen mit ihren Kunden erleichtern können, wenn sie selbst die Anforderungen an ein robustes sorgfaltspflichtenbezogenes Risikomanagementsystem verstehen.

Unabhängig vom LkSG gibt es Sorgfaltserwartungen (z. B. aus dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft & Menschenrechte (NAP) der Bundesregierung, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, sowie den VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte), die sich auch an KMU richten.

Zur Unterstützung aller Unternehmen in diesem Bestreben hat die Bundesregierung u. a. den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte etabliert, welcher sie kostenfrei, vertraulich und individuell zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt berät und ihnen dabei hilft, ihr Handeln umwelt- und sozialverträglich zu gestalten:

18. Das Lieferkettengesetz im internationalen Kontext

18.1 Gibt es Sorgfaltspflichtengesetze oder Regelungen außerhalb von Deutschland?

Auf europäischer Ebene wurde Mitte 2024 die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit verabschiedet. Eine EU-weite Regelung wird zum einen die Wirksamkeit des Schutzes von Menschenrechten erhöhen, zum anderen einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen.

18.2 Wie verhält sich das deutsche zum europäischen Gesetz? Was passiert, wenn eine EU-Richtlinie "strengere" Anforderungen an Unternehmen stellt?

Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor deutschem Recht, das heißt, sobald die die EU-Richtlinie im EU-Amtsblatt erschienen und in Kraft getreten ist, muss sie binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

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