Die europäische Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die so genannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD, CS3D oder auch EU-Lieferkettengesetz genannt.
1. Was genau ist die CSDDD?
Die Corporate Due Diligence Directive der Europäischen Union (EU) ist eine Richtlinie, die große Unternehmen dazu verpflichtet, verantwortungsvolles Handeln in globalen Wertschöpfungsketten in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie zu verankern. Sie nimmt die Unternehmen in die Pflicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren und künftig zu vermeiden. Zudem werden Unternehmen durch die CSDDD künftig dazu angehalten, in ihren Geschäftsbereich im Sinne des Pariser Klimaabkommens und der EU-Klimaziele 2050, die globale Erderwärmung auf 1,5 Grad begrenzt zu halten und klimaneutral zu werden. Die Richtlinie stellt dazu bestimmte Sorgfaltspflichten (siehe FAQ Nr. 12: Welche Pflichten gelten für Unternehmen laut CSDDD?) auf, die sich an die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens richten.
2. Welches Ziel verfolgt die EU mit der Richtlinie?
Grundsätzlich verfolgt die CSDDD die gleichen Ziele wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – und wird deshalb oft als europäisches Lieferkettengesetz bezeichnet. Wie auch das LkSG soll die EU-Richtlinie für mehr soziale Gerechtigkeit und ökologische Nachhaltigkeit in der Wertschöpfungskette von Unternehmen sorgen. Unternehmen in der EU werden angehalten, bestimmte Sorgfaltspflichten umzusetzen, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und Umwelt innerhalb und außerhalb Europas zu vermeiden.
3. Warum ist die CSDDD notwendig?
Zum einen weil sich über viele Jahrzehnte hinweg gezeigt hat, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, um die Globalisierung fair und sozial zu gestalten. Schwere Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen sind im Kontext der Herstellung von Produkten noch immer keine Ausnahmen. Zum anderen soll die europäische Wirtschaft zukunftsfähig gemacht werden, indem sie nachhaltig und sozial transformiert wird. Dies ist ein Kernanliegen der gesamten europäischen Politik. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen hat genau dies zum Ziel und bietet den Unternehmen des gemeinsamen Wirtschaftsraums der EU einen verbindlichen übergeordneten Rechtsrahmen, der regelt, welche Sorgfaltspflichten sie dabei zu erfüllen haben (siehe auch FAQ Nr. 12: Welche Pflichten gelten für Unternehmen laut CSDDD?).
Die CSDDD hegt sich in ein bereits bestehendes Netz aus europäischen und internationalen Bestrebungen einzelner Staaten ein, verbindliche Regelungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an ihre Unternehmen im nationalen und auch transnationalen Kontext festzulegen. Dies ist die völkerrechtliche Verpflichtung aus den Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte, auf die sich die Mitglieder der VN, darunter auch Deutschland, bereits im Jahr 2011 im Konsens geeinigt haben. Seit 2014 wird zudem bereits auf internationaler Ebene über ein globales Abkommen zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt im Arbeitskontext auf internationaler Ebene verhandelt, dem sogenannten VN-Vertrag.
4. Gibt es internationale Standards für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit?
Seit 2011 gibt es die Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte. Die VN-Leitprinzipien sind als Antwort auf eine drängende globale Herausforderung entstanden: Die ungleiche Verteilung von Vorteilen und Lasten der Globalisierung. Die Leitprinzipien haben zum Ziel, die Globalisierung sozial nachhaltiger zu gestalten und die Verantwortung von Unternehmen für Menschenrechte durchzusetzen.
Die insgesamt 31 Leitprinzipien beruhen auf drei Säulen: Die Leitprinzipien nehmen die einzelnen Staaten einerseits in die Pflicht, ihre Bürger vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, die auch durch Unternehmen entstehen. Sie verpflichten andererseits auch die Unternehmen dazu, diesen Schutz zu gewährleisten, selbst wenn die Staaten ihren Pflichten nicht nachkommen sollten – eine Forderung, die auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) in ihren Leitsätzen für multinationale Unternehmen aufgenommenhat. Die OECD führte die Leitsätze bereits 1976 ein, um verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, und aktualisierte sie fortlaufend, zuletzt im Jahr 2023. Inzwischen decken die Leitsätze neben Bereichen wie Menschenrechte, Arbeitsrechte, Umweltschutz und Korruption auch Klimaschutzthemen und Biodiversität ab. Sowohl die VN-Leitprinzipien als auch die OECD-Leitsätze sollen Menschen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, einen verbesserten Zugang zu effektiven Beschwerdemechanismen bieten.
Die CSDDD nimmt unmittelbar Bezug auf die VN-Leitprinzipien und die OECD-Leitsätze und schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb der EU, indem sie die Unternehmen dazu verpflichtet, Menschenrechte in Eigenverantwortung zu achten. Die CSDDD nimmt die Unternehmen in die Pflicht, Risiken in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu identifizieren und zu adressieren, dies betrifft auch Tochterunternehmen und Zulieferer.
Tipp: Lesen Sie im Interview mit Maxi Kammbach, Sustainability Analyst bei Vattenfall, weshalb das Unternehmen die europäische Gesetzgebung begrüßt.
5. Weshalb setzt die EU nicht auf freiwillige Aktionen der Unternehmen, um Menschenrechte und Umweltbedingungen zu verbessern?
Die bisherigen Rahmenwerke der Vereinten Nationen oder der OECD haben Unternehmen bereits dazu angehalten, freiwillig Maßnahmen zu ergreifen, um Umweltbelastungen und Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette zu vermeiden. Und das mit gutem Grund: Schließlich zeigen Untersuchungen, dass Unternehmen ihre Widerstands- und Innovationsfähigkeit verbessern, wenn sie Nachhaltigkeitsüberlegungen in ihre Geschäftsabläufe und Wertschöpfungsketten integrieren (siehe auch FAQ Nr. 17: Was bedeutet die Richtlinie für europäische Unternehmen?).
Obwohl eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission ermittelt hat, dass rund ein Drittel aller Unternehmen aller Sektoren Nachhaltigkeitsprüfungen durchführt, waren die Maßnahmen in aller Regel nicht umfassend, sondern bezogen sich vorrangig nur auf Unternehmen der nächsten Stufe der Wertschöpfungskette. Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden treten aber in der Regel am Anfang der Wertschöpfungskette auf. Mit der CSDDD sichert die EU einen gleichmäßigen und schnelleren Transformationsprozess und kommt der globalen Verantwortung, zu der sich die EU Mitgliedsstaaten im europäischen Wirtschaftsraum verpflichtet haben, rechtlich bindend nach.
6. Wann tritt die CSDDD in Kraft?
Die Richtlinie ist bereits am 25. Juli 2024 (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis 25. Juli 2026 Zeit, die Anforderungen aus der CSDDD in nationales Recht zu transferieren. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss innerhalb dieser zwei Jahre an die Richtlinie angepasst werden. Innerhalb der Bundesregierung ist vereinbart, die für Unternehmen entlastenden Punkte der Richtlinie vorfristig noch in der aktuellen Legislaturperiode in nationales Recht umzusetzen.
7. Inwiefern beeinflusst die CSDDD andere EU-Richtlinien oder -Initiativen zu Nachhaltigkeit und Menschenrechten?
Die CSDDD bietet einen allgemeinen rechtlichen Rahmen für Unternehmen, ihre Geschäftsmodelle nachhaltig und sozial auszugestalten. Sektorenspezifische Gesetze, die die gleichen Ziele verfolgen, aber weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorsehen überstimmen die allgemeinen Anforderungen der CSDDD im Falle eines Konflikts.
Andere EU-Initiativen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt werden durch die Sorgfältigkeitsrichtlinie ergänzt. Zudem erhält die CSDDD Querverweise auf bestehende Rechtsvorschriften für bestimmte Pflichten. So stützt sich die Richtlinie bei den Berichtspflichten beispielsweise auf die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und vermeidet so unnötige Doppelarbeit für Unternehmen, die in den Geltungsbereich beider Regelwerke fallen. Für die geringe Zahl von Unternehmen, die nicht bereits unter die CSRD fallen, ergänzt die Richtlinie die bestehenden Vorschriften durch einen vereinfachten und angeglichenen Rahmen für die Berichterstattung.
8. Welche Unternehmen und welche Tätigkeitsbereiche fallen in den Anwendungsbereich der CSDDD?
Die EU-Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Sie gilt auch für Unternehmen aus Drittstaaten, wenn sie mehr als 450 Millionen Euro Umsatz pro Jahr in der EU erzielen. Außerdem sind auch Unternehmen erfasst, die Franchiserechte an in der EU geschäftstätige Selbstständige vergeben und damit mehr als 22,5 Millionen Euro Gebühren und weltweit insgesamt mehr als 80 Millionen Euro Umsatz erzielen.
Umfasst sind die Aktivitäten des Unternehmens sowie von Geschäftspartnern in der vorgelagerten und teilweise nachgelagerten Lieferkette bei der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu gehören insbesondere die Produktentwicklung, Rohstoffabbau, Beschaffung, Verarbeitung, Transport, Lieferung und Lagerung von Produkten oder Produktbestandteilen. Wie bereits im LkSG werden auch die Aktivitäten mittelbarer Lieferanten in der vorgelagerten Lieferkette erfasst.
Außerdem sind Tätigkeiten von nachgelagerten Geschäftspartnern des Unternehmens im Anwendungsbereich erfasst: Der Vertrieb, Transport und Lagerung eines Produkts, wenn der Geschäftspartner diese Aktivitäten für oder im Namen des Unternehmens ausführt. Mittelbare Geschäftspartner sind hier nicht zu berücksichtigen.
9. Was bedeutet die CSDDD für den Mittelstand?
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht unter die Vorschriften der CSDDD. Sie können aber trotzdem mit den Anforderungen der CSDDD in Berührung kommen, wenn sie einem anderen Unternehmen Dienste leisten oder Produkte zuliefern, das seinerseits den CSDDD-Pflichten unterliegt. Die Richtlinie sieht daher zahlreiche Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen für KMU vor, die als Geschäftspartner der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, agieren.
Für deutsche Unternehmen bietet der KMU Kompass des Helpdesks Wirtschaft & Menschenrechte sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schon jetzt hilfreiche Informationen und Leitfäden rund um die Umsetzung der Sorgfaltspflichten.
10. Auf welche Menschenrechte bezieht sich die CSDDD?
Die Richtlinie schützt gezielt solche Menschenrechte und Umweltbelange, die üblicherweise nachteiligen Auswirkungen durch unternehmerische Aktivitäten ausgesetzt sind. Die geschützten Menschenrechte werden in Annex I der Richtlinie aufgelistet. Geschützt ist etwa das Recht auf Leben, die Vereinigungsfreiheit, die Gesundheit von Arbeitnehmer*innen und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Annex I beinhaltet 16 spezifische Menschen- und Arbeitnehmerrechte, die durch die Richtline geschützt sind. Die Rechte ergeben sich aus den internationalen Abkommen, die in Annex I aufgelistet sind: Die Kern-Arbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), die beiden Menschenrechtspakte der VN von 1966 und andere Übereinkommen.
11. Welche Umweltauswirkungen adressiert die CSDDD?
In Annex II der Richtlinie sind die Umweltbelange aufgelistet, auf die sich die Sorgfaltspflichten der Unternehmen beziehen: Gefahren durch besondere schädliche Stoffe (z.B. Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und gefährliche Abfälle) sowie der Schutz der Biodiversität, des Weltnaturerbes, der Feuchtgebiete und der Meeresumwelt sind einige davon. Der Schutz der jeweiligen Umweltrechte ergibt sich aus den internationalen Abkommen, die in Annex II aufgelistet sind.
12. Welche Pflichten gelten für Unternehmen laut CSDDD?
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, müssen ein risikobasiertes System einführen, um Menschenrechtsverstöße und Umweltschäden gemäß der Richtlinie zu überwachen, zu verhindern und zu beheben. Wie im Kern auch im deutschen LkSG sind dabei die wichtigsten Bestandteile:
- Risikoanalyse: Unternehmen müssen bestehende Risiken in Bezug auf den Schutz von Umwelt und Menschenrechten ermitteln – und zwar sowohl für ihren eigenen Geschäftsbereich als auch mit Blick auf Tochterunternehmen und Geschäftspartner.
- Präventionsmaßnahmen: Um einer Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzubeugen, müssen Unternehmen präventiv vorgehen. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, richtet sich unter anderem nach der Höhe des Risikos.
- Beschwerdeverfahren: Die EU-Richtlinie sieht die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens vor. Zugang müssen alle Personen entlang der gesamten Wertschöpfungskette haben, die von einer Verletzung betroffen sein können.
- Abhilfemaßnahmen: Wird ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten festgestellt, so müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen ihrer eigener Aktivitäten und der Aktivitäten ihrer Zulieferer abzustellen oder zu minimieren.
- Wirksamkeitskontrollen: Unternehmen sind verpflichtet, die Wirksamkeit ihrer Nachhaltigkeitspolitik und der dazugehörigen Maßnahmen regelmäßig zu kontrollieren.
- Berichtspflicht: Die Öffentlichkeit muss über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht informiert werden. Insbesondere gehört dazu ein jährlich zu veröffentlichender Bericht des Unternehmens (siehe FAQ Nr. 7: Inwiefern beeinflusst die CSDDD andere EU-Richtlinien oder -Initiativen zu Nachhaltigkeit und Menschenrechten?).
Darüber hinaus verpflichtet die CSDDD Unternehmen, einen Klimaplan zu erstellen, der zum Ziel der Klimaneutralität beiträgt und mit der im Abkommen von Paris festgelegten Obergrenze von 1,5 Grad Erderwärmung im Einklang ist.
13. Wie werden die neuen Vorschriften durchgesetzt?
Die Vorschriften der CSDDD werden zum einen durch behördliche Kontrolle und zum anderen durch eine zivilrechtliche Haftung in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgesetzt. Die mitgliedsstaatlichen Behörden sind befugt, Ermittlungen anzustellen, Inspektionen durchzuführen und bei Verstößen Bußgelder zu verhängen. Unternehmen, die die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht einhalten, müssen mit Geldstrafen von bis zu 5 % ihres weltweiten Nettoumsatzes rechnen.
Die zivilrechtliche Haftung, die durch die Richtlinie eingeführt wird, ist bereits nach geltendem Recht in Deutschland möglich. Neu ist aber, dass zukünftig bei transnationalen Sachverhalten (Schaden tritt an einem Ort außerhalb der EU ein), das Recht der EU-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommt – statt wie bislang das Recht des Schadensortes im EU-Ausland. Dadurch verbessert sich der Zugang zur zivilgerichtlichen Abhilfe für Betroffene und die Verfahren werden für die Unternehmen vereinfacht.
Wichtig zu wissen: Unternehmen haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorhersehbare und vermeidbare Schäden. Wer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht hat, haftet nicht.
14. Welche wesentlichen Neuerungen beinhaltet die CSDDD im Vergleich zum LkSG?
Die CSDDD lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an. Sie orientiert sich ebenfalls eng an den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und enthält klar ausformulierte Sorgfaltspflichten für Unternehmen, um die Menschenrechte und Umweltbelange in den Wertschöpfungsketten zu achten.
Unterschiede zwischen LkSG und CSDDD liegen vor allem in der zivilrechtlichen Haftung und den konkreten Klimaschutzvorgaben:
- Haftung: Laut CSDDD haften Unternehmen für Schäden, die durch die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen Geschädigte vollständig entschädigen (siehe auch FAQ Nr. 13: Wie werden die neuen Vorschriften durchgesetzt?).
- Klima: Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, einen Klimaplan zu erstellen, um ihr Geschäftsmodell mit dem 1,5-Grad-Ziel des Abkommens von Paris in Einklang zu bringen.
- Stakeholderbeteiligung: Die Richtlinie setzt auf eine noch stärkere Einbindung der Stakeholder bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die bereits die Vorgaben des deutschen LkSG umsetzen bzw. daran arbeiten, sind sehr gut auf die europäische Richtlinie vorbereitet.
15. Wie können sich Unternehmen auf die neue Gesetzgebung vorbereiten?
Grundsätzlich gilt: Da sich die meisten großen Unternehmen in Deutschland bereits mit den Anforderungen des LkSG auseinandergesetzt haben, sind sie vielen europäischen Unternehmen einen Schritt voraus.
Um sich frühzeitig auf die neue Richtlinie vorzubereiten, können sie auch weiterhin auf die vielfältigen Unterstützungsangebote der Bundesregierung zurückgreifen: Etwa die kostenfreie Beratung durch den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte, umfassende Handreichungen zu Themen wie z.B. Risikoanalyse und Beschwerdeverfahren oder auch die länderspezifischen Informationen, die Germany Trade & Invest gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt sowie der Deutschen Industrie- und Handelskammer zur Verfügung stellt.
Bezogen auf die CSDDD wird die EU-Kommission zudem weitere ähnliche Angebote zur Verfügung stellen.
16. Was bedeutet die Richtlinie für Bürger*innen der EU?
Die CSDDD folgt dem Wunsch vieler Bürger*innen und zivilgesellschaftlicher Organisationen nach einem besseren Schutz der Menschen- und Arbeitsrechte auch über die europäischen Grenzen hinaus, zumindest bei der Herstellung der Produkte die von Unternehmen der EU produziert werden. Als Konsument*innen können sie in Zukunft darauf vertrauen, dass Unternehmen der EU oder solche die dort Profite in großem Umfang erwirtschaften, ihren global bestehenden Sorgfaltspflichten nachkommen und die entsprechenden Maßnahmen transparent umsetzen. Der ergänzende Fokus auf Umwelt- und Klimaschutz trägt zudem zu einer gesünderen Umwelt für die Zukunft bei und entspricht so dem Wunsch vieler Bürger*innen vor allem der jüngeren Generation.
17. Was bedeutet die Richtlinie für europäische Unternehmen?
Einzelne EU-Mitgliedsstaaten, wie z.B. Deutschland, hatten bereits nationale Lieferkettengesetze erlassen, andere waren auf dem Weg dahin. Dies führte zu einer hohen Rechtsunsicherheit für den Handel innerhalb der EU, denn jedes dieser Gesetze hatte andere Anforderungen.
Die CSDDD schafft nun klare Regeln für alle und sorgt so für gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für Unternehmen, da jetzt für sie einheitliche Regeln in Bezug auf Sorgfaltspflichten innerhalb der EU gelten.
Dadurch, dass Unternehmen genauer hinschauen müssen, welche Auswirkungen ihr Handeln auf Mensch und Umwelt hat, können sie Risiken minimieren und gleichzeitig ihre Ressilienz stärken. Das macht sie letztendlich wettbewerbsfähiger. Nicht zuletzt werden sie für Investoren und öffentliche Auftraggeber, aber vor allem auch für Arbeitskräfte, und Konsument*innen die Wert auf Nachhaltigkeit legen, attraktiver.
18. Welchen Einfluss hat die CSDDD weltweit?
Die CSDDD hat das Potenzial, weit über die Grenzen der EU hinaus, einen Paradigmenwechsel einzuleiten. Zum einen nimmt sie europäische Unternehmen in die Pflicht, Menschenrechte und Umwelt weltweit zu schützen – und kann so dazu beitragen, die Lebensbedingungen von Menschen zu verbessern. Zum anderen nimmt sie auch weltweit tätige Unternehmen in die Pflicht, die in Europa wirtschaftlich stark vertreten sind – und kann auf diese Weise Impulse in das global orientierte Management der jeweiligen Unternehmen senden (siehe auch FAQ Nr. 8: Welche Unternehmen und welche Tätigkeitsbereiche fallen in den Anwendungsbereich der CSDDD?). Dies wird die internationalen Produktionsabläufe langfristig und nachhaltig verändern.
Damit fördert die Richtlinie nachhaltige Investitionen und stärkt Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette. Die CSDDD fördert damit weltweit nachhaltigere Geschäftspraktiken und trägt dazu bei, dass internationale Standards für Menschenrechte und Umweltschutz stärker berücksichtigt werden.
Die EU setzt mit der CSDDD im internationalen Kontext verbindliche Standards und hegt sich gleichzeitig in einen internationalen Trend ein: Die USA haben bereits ein Gesetz gegen Zwangsarbeit, Brasilien und Kanada planen ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Die VN bereiten sogar ein weltweit rechtlich bindendes Instrument zu nachhaltigem Wirtschaften und Menschenrechten vor, dem sogenannten VN-Vertragsprozess. Die EU kann hier als Vorreiter Impulse setzen und bereitet sich gleichsam bereits jetzt auf die Wirtschafts- und Handelsanforderungen der Zukunft vor.