Am 25. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD oder EU-Lieferkettengesetz) in Kraft getreten. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) regelt bereits seit 2021 verbindlich, welche menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten Unternehmen entlang der Lieferkette erfüllen müssen. Deutsche Unternehmen sind gut auf das europäische Lieferkettengesetz vorbereitet. Sie profitieren von der Umsetzungserfahrung und sind in einer guten Startposition im internationalen Wettbewerb.
Die CSDDD wird in einigen Bereichen die Anforderungen des LkSG verändern und eine gesetzliche Anpassung im Rahmen der regulären CSDDD-Umsetzung verlangen. Dabei enthält die CSDDD auch eine Reihe von Bestimmungen, die auf eine praxisnahe und wirtschaftsfreundliche Anwendung der Sorgfaltspflichten abzielen. Das LkSG bietet in seiner aktuellen Form Spielraum, einige dieser Wertungen untergesetzlich bereits jetzt in der Prüfpraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Anwendung zu bringen.
Zur weiteren Stärkung der Unternehmen setzen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im September 2024 ein gemeinsam erarbeitetes Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG um. Das Sofortprogramm enthält Maßnahmen, die kurzfristig durch Weisung an das BAFA operationalisiert werden und Unternehmen umgehend entlasten werden.
Die Sofortmaßnahmen sind:
- Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes
- Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen
- Unterstützung für Brancheninitiativen und Pooling von Audits
- Orientierung zu Standards und Zertifizierungen
- Vertiefter Austausch mit der Wirtschaft
- Outreach zum Prüfansatz des BAFA